OLG Hamm zur Auslieferung von bosnischem Kriegsverbrecher: Grenz­über­sch­rei­tende Dop­pel­be­stra­fung nicht ver­boten

23.02.2016

Italien will einen Mann für seine Taten im Bosnienkrieg zur Rechenschaft ziehen. Problem: Er wurde bereits von einem bosnischen Gericht für seine Taten verurteilt. Das hindert die Auslieferung aber nicht, entschied das OLG Hamm.

Ein wegen einer Straftat bereits in seinem Heimatland verurteilter bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger kann zur Strafverfolgung wegen derselben Straftat nach Italien ausgeliefert werden. Das Verbot der Doppelbestrafung steht der Zulässigkeit der Auslieferung in diesem Fall nicht entgegen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschl. v. 19.01.2016, Az. 2 Ausl. 168/15).

Auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehls begehrten die italienischen Behörden die Auslieferung eines im Jahre 1963 geborenen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, um diesen u.a. wegen Mordes strafrechtlich zu verfolgen. Sie legen dem Verfolgten zur Last, am 29. Mai 1993 in Gornji Vakuf (Bosnien) als Anführer im Zusammenwirken mit mindestens vier weiteren Tätern einen aus Italien kommenden Konvoi mit Hilfsgütern für die vom Krieg betroffene Zivilbevölkerung überfallen zu haben. Dabei sollen sie einen Geländewagen sowie einen Lastkraftwagen mit Essensgütern, Geld, 10 Millionen Marken, Reinigungsmitteln und Arzneimitteln erbeutet haben.

Fünf mit dem Hilfstransport befasste italienische Staatsangehörige sollen unter Einsatz von Waffengewalt entführt worden sein. Drei der Entführten sollen auf Veranlassung und unter Mitwirkung des Verfolgten sodann erschossen worden sein, nur zwei hätten fliehen können.

Verbot der Doppelbestrafung gilt nur für deutsche Gerichte

Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2015 konnte der Betroffene auf dem Flughafen Dortmund vorläufig festgenommen werden. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ist bekannt geworden, dass er wegen der geschilderten Taten von bosnischen Gerichten bereits - nach seiner Darstellung zu Unrecht - zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde.

Dabei ist das Verfahren mit Wissen und Zustimmung des Anklagevertreters bei dem internationalen Staatsgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vor bosnischen Gerichten geführt worden. Die verhängte Strafe hat der Verfolgte in Bosnien bis zu seiner Entlassung im Februar 2014 voll verbüßt. Nach Deutschland will er nach eigenen Angaben eingereist sein, um seine hier lebende Schwester zu besuchen.

Der für Auslieferungssachen zuständige 2. Strafsenat des OLG Hamm hat die Auslieferung des Verfolgten nach Italien für zulässig erklärt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung seien erfüllt, so der Senat. Die Verurteilung wegen derselben Taten durch bosnische Gerichte stehe seiner Auslieferung nicht entgegen. Das im Grundgesetz verankerte Verbot der Doppelbestrafung gelte nur für die Strafverfolgung durch deutsche Gerichte.

Haftzeit wird in Italien angerechnet

Nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen und nach der EU-Grundrechte-Charta sei einem Schengener Vertragsstaat und einem Mitglied der europäischen Union die erneute Verfolgung und Bestrafung der Straftat eines Straftäters nur dann untersagt, wenn gegen ihn wegen derselben Tat bereits in einem der Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei. Das gelte nicht für die Urteile der Gerichte in Bosnien-Herzegowina, weil Bosnien-Herzegowina weder Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens noch Mitgliedstaat der Europäischen Union sei. Schließlich sei ein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelbestrafung auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einem Auslieferungsverfahren entgegen stünde.

Dass dem Verfolgten in Italien im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu 30 Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Strafvollstreckung drohe, mache seine Auslieferung ebenfalls nicht unzulässig, so der Senat. Das verstoße nicht gegen unabdingbare Grundsätze des deutschen Verfassungsrechts. Angesichts der Schwere der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten (u.a. Mord) könne die in Italien drohende Strafe nicht als unerträglich hart oder unmenschlich angesehen werden.

Nach Auskunft der italienischen Behörden habe der Verfolgte zudem auch bei einer Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe nach italienischem Recht grundsätzlich die Chance, wieder in Freiheit zu gelangen. Darüber hinaus werde die in Bosnien-Herzegowina wegen derselben Taten bereits verbüßte Haftzeit im Rahmen der italienischen Strafvollstreckung angerechnet.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Auslieferung von bosnischem Kriegsverbrecher: Grenzüberschreitende Doppelbestrafung nicht verboten . In: Legal Tribune Online, 23.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18559/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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