OLG Hamm zu Konto eines Juden aus NS-Zeit: Erbe bekommt keine Aus­kunft

07.05.2025

1932 hat eine jüdische Familie Geld angelegt und es während der Nazi-Herrschaft wohl nie zurückerhalten. Der Erbe verlangte Auskunft über das Konto und die Auszahlung des Guthabens. Etwaige Ansprüche sind aber verjährt, so das OLG Hamm.
 

Der Erbe einer jüdischen Familie aus Hagen hat keinen Anspruch mehr auf ein Sparkassenkonto, das seine Vorfahren während der NS-Diktatur besessen haben. Er hatte Auskunft über das Konto und letztlich die Auszahlung eines etwaigen Guthabens, hilfsweise Schadensersatz verlangt. Alle Ansprüche seien jedoch seit Jahrzehnten verjährt, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 07.05.2025, Az. 31 U 10/24)

Die Frist sei vom Gesetzgeber lang genug bemessen worden, sodass Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine "faire Chance" gehabt hätten, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, entschieden die Richter.

Mitgift in Zeiten der Nazi-Herrschaft

Das Geld, um das es geht, soll eine Mitgift des Hagener Metzgermeisters Simson Cohen für seine Tochter Erna gewesen sein. Cohen ist in Hagen durchaus bekannt eine Brücke in der Nähe der Innenstadt ist nach ihm benannt. In der Pogromnacht 1938 stürmten die Nazis sein Geschäft und verletzten ihn so schwer, dass er drei Jahre später an den Folgen starb. Seine Tochter und ihr Mann, Arthur Levy, waren zu diesem Zeitpunkt schon in die Schweiz emigriert.
 
Viele Jahrzehnte später stieß Cohens Urenkel Marc Benseghir durch Akten im Schweizerischen Bundesarchiv überhaupt darauf, dass es bei der Sparkasse in Hagen ein Konto gab und dass sein Großvater damals vergeblich versucht hatte, aus der Schweiz an das Geld in Nazi-Deutschland heranzukommen.

Wohin flossen die 25.000 Reichsmark?

Doch über dieses Konto mit der Nummer 4409 gebe es kaum noch Unterlagen, argumentierte die Sparkasse in dem Rechtsstreit. Einige Listen, in denen es erwähnt sei, legten nahe, dass die einst stattliche Summe von rund 25.000 Reichsmark nach und nach ausgezahlt wurde, bis das Konto 1937 aufgelöst worden sei. Weitere Unterlagen zu dem Konto habe man trotz intensiver Recherche nicht finden können, versicherte der Vertreter der Sparkasse vor Gericht.
 
Benseghir und sein Anwalt Christoph Partsch verlangen aber vollständige Akteneinsicht. Sie wollen verstehen, wie es sein kann, dass das Guthaben von Jahr zu Jahr kleiner geworden sein soll obwohl sich die Sparkasse doch geweigert habe, Geld an den jüdischen Kontoinhaber Arthur Levy auszuzahlen.

OLG Hamm: Keine historische Aufarbeitung von NS-Unrecht im Zivilprozess

Doch mit der Frage, ob Arthur Levy während der Nazi-Herrschaft zu Unrecht um sein Geld gebracht wurde, hatten sich die Richter schon in der mündlichen Verhandlung im März überhaupt nicht beschäftigt. Auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens komme es gar nicht an, weil etwaige Ansprüche des Klägers als Erbe seines Großvaters jedenfalls verjährt seien, entschieden sie jetzt.

Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei abgelaufen. Die Verjährungsfristen verletzten auch weder das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG noch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerseite hatte argumentiert, die Vorschriften seien verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien.

Der Senat war aber anderer Ansicht. Ein Zivilprozess könne keine historische Aufarbeitung nationalsozialistischer Unrechtstaten leisten.

Kläger will Nichtzulassungsbeschwerde einlegen

Kläger Marc Benseghir zeigte sich enttäuscht. "Dieses Urteil verkennt die historische Verantwortung der Sparkasse Hagen und widerspricht dem Grundsatz, dass nationalsozialistisches Unrecht nicht verjähren darf", sagte er.

Auch sein Anwalt Partsch glaubt, dass das Verfahren juristisch wegweisend sein könnte. Denn Historiker gingen davon aus, dass es bei zahlreichen Banken in Deutschland noch Akten über Konten von Juden gebe, die in der Nazi-Zeit enteignet wurden.

Der Senat hat keine Revision zugelassen. Dagegen will Benseghir Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 Zivilprozessordnung einlegen. "Die Frage der Verjährung von enteigneten Bankguthaben während der NS-Zeit und die Verantwortung der Sparkasse muss auf höchstrichterlicher Ebene geklärt werden", sagte er.

pa/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Konto eines Juden aus NS-Zeit: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57148 (abgerufen am: 24.05.2025 )

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