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OLG Hamm zu Mobiltelefonen im Straßenverkehr: Keine Funk­tion ist auch eine Funk­tion

20.06.2017

Handy am Steuer

© Syda Productions - stock.adobe.com

Das OLG Hamm ist streng zu handyhaltenden Autofahrern: Die müssen zahlen, wenn sie während der Fahrt zum Gerät greifen - und zwar auch dann, wenn sich dieses sich gar nicht nutzen lässt, wie in den zwei entschiedenen Fällen.

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Handys sind am Steuer eines Kraftfahrzeugs absolut tabu, findet das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In zwei nun bekannt gewordenen Beschlüssen erklärte es, dass auch Mobiltelefone, die praktisch funktionsunfähig sind, in verbotener Weise am Steuer genutzt werden können.

So etwa, wenn man nur überprüfen will, ob das Handy auch ausgeschaltet ist. Ein Autofahrer nahm dazu sein Smartphone von der Ablage und drückte den Home-Button, um sich zu vergewissern. Deswegen wurde er von der Polizei aus dem Verkehr gewunken.

So trug sich einer der Fälle zu, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Die Richter bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts, den Fahrer zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro zu verurteilen. Auch bei einer Kontrolle des "Ausgeschaltetseins" handele es sich um eine verbotswidrige Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), so die Hammer Richter (Beschl. v. 29.12.2016, Az. 1 RBs 170/16).

OLG: "Ausgeschaltetsein" stellt auch eine Funktion dar

Der Verurteilte, ein 40-jähriger Mann aus Hamm, hatte bei einer Fahrt im März 2016 sein Mobiltelefon in die Hand genommen und den Home-Button betätigt, was einem den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten auffiel. In der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene dahingehend ein, er habe lediglich kontrollieren wollen, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Tatsächlich sei es ausgeschaltet gewesen.

§ 23 Abs. 1a StVO untersagt jede Benutzung des Mobiltelefons, für die dieses oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Hierzu zählt nach Ansicht des zuständigen Senats für Bußgeldsachen auch die Prüfung des "Ausgeschaltetseins". Das Gerät werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt. In diesem Zustand liefere ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet sei.

Dabei handele es sich, so die Richter, letztendlich um eine Art "Negativfunktion" des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons anzusehen sei. Der Betroffene sei deswegen vom Amtsgericht zu Recht verurteilt worden.

Auch Handy ohne SIM am Steuer verboten

In einem zweiten Beschluss (v. 08.06.2017, Az. 4 RBs 214/17) nahm sich das Gericht einer ähnlichen Problematik an. Dort hatte ein Mann am Steuer seines Fahrzeugs sein Handy benutzt, um damit Musik abzuspielen. Das Gerät enthielt zu dieser Zeit keine SIM-Karte, war also zu keiner Funktion fähig, die mehr als die auf dem Telefonspeicher abgelegten Daten benötigte.

In diesem Fall war der Mann vom Amtsgericht freigesprochen worden, da es der Ansicht war, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne. Diese Auffassung, die nicht zum hier erstgenannten OLG-Beschluss im Einklang steht, wollte die Staatsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde anfechten.

Dieser Antrag blieb gleichwohl erfolglos, das OLG ließ sie nicht zu. Ein solcher Fall sei bereits ebenfalls von den Hammer Richtern dahingehend geklärt worden, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde (Beschl. v. 01.02.2012, Az. 5 RBs 4/12).

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Nutzungsverbot auch ohne Telekommunikationsmöglichkeit

Eine Rechtsbeschwerde sei aber nicht bereits dann zuzulassen, wenn in einem Einzelfall von einem Amtsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden werde. Einen darüber hinausgehenden Grund nach § 79 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sahen die Richter nicht.

Gleichwohl betonte der Senat noch einmal, dass ein Handy auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, weil die Vorschrift nicht nur die Benutzung des in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Interessant ist diese Auffassung vor allem vor dem Hintergrund, dass andere elektronische Geräte derzeit am Steuer erlaubt sind, beispielsweise ein MP3-Player. Eine Ausweitung des Verbotes auf derartige Geräte wird gleichwohl diskutiert.

mam/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Mobiltelefonen im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23233 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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