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17405

Obwohl er die Tat leugnet: Locke­rungen im Straf­vollzug mög­lich

02.11.2015

Gefängnis

© filipefrazao - Fotolia.com

Nur weil er seine Tat auch nach 15 Jahren leugnete, durften einem Verurteilten Vollzugslockerungen wie eine Ausführung oder Begleitausgang nicht versagt werden. Das entschied das OLG Hamm mit einem nun bekannt gewordenen Beschluss.

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Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat auf die Rechtsbeschwerde eines Inhaftierten entschieden, dass ihm nicht allein deshalb vollzugsöffnende Maßnahmen wie eine Ausführung oder Begleitausgang versagt werden durften, weil er die ihm zu Last gelegte Tat leugnete (Beschl. v. 29.09.2015, Az. 1 Vollz(Ws) 411/15).

Der im Jahre 1966 geborene Häftling verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) am Niederrhein und saß im Juni 2014 bereits 15 Jahre im Gefängnis. Die JVA verwehrte ihm Vollzugslockerungen, weil er zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit sich selbst nicht bereit sei und die Tat leugne, die zu seiner Verurteilung geführt hatte. Flucht- und Missbrauchsgefahr könnten deswegen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so die Haftanstalt. Eine Perspektive für Lockerungen ergebe sich erst dann, wenn er Veränderungsbereitschaft zeige und aufhöre, die Tat zu leugnen. 

Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (LG) Kleve diese Entscheidung zunächst bestätigt hatte, war die Rechtsbeschwerde des Beschuldigten zum OLG Hamm nun erfolgreich. Der 1. Strafsenat hat den Vollzugsplan aufgehoben, soweit er ihm Vollzugslockerungen versagt. Die JVA muss die Regelungen des Plans über Vollzugslockerungen nun neu fortschreiben.

OLG: Tatleugnung allein ist kein Argument

Die Justizvollzugsanstalt habe zwar einen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung, ob dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen aufgrund einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu versagen seien. Hierbei müsse sie aber von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen und alle für die Abwägung relevanten Umstände berücksichtigen. Zu diesem gehörten u.a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, außerdem sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug.

Eine solche Auseinandersetzung mit diesen bedeutsamen Umständen lasse die Begründung der JVA vermissen, so die Hammer Richter. Sie beschränke sich vielmehr darauf, dass der Verurteilte seine Tat leugne. In Bezug auf das von ihm geleugnete Tatgeschehen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tat nicht impulsiv oder aus einer spontanen aggressiven Reaktion heraus begangen worden sei, sondern sich in einer konstituierend zuspitzenden Situation über längere Zeit entwickelt habe. Weshalb das Leugnen einer derartigen Tatausführung eine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr begründen könnte, lasse sich den Erwägungen der Justizvollzugsanstalt nicht entnehmen.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Justizvollzugsanstalt muss nun den fehlerhaften Teil des Vollzugsplans neu fortschreiben.

ahe/LTO-Redaktion

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Obwohl er die Tat leugnet: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17405 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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