Ein privates Unternehmen für Schulungen und Anti-Gewalt-Seminare darf die Domain "polizei-jugendschutz.de" nicht mehr verwenden. Der Begriff "Polizei" stehe für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. Und sei als Name geschützt.
Im Streit um eine Internet-Adresse hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Unternehmer die Nutzung des Begriffs Polizei untersagt (Urt. v. 20.05.2016, Az. 12 U 126/15). Die Firma aus Witten macht unter der Adresse www.polizei-jugendschutz.de Werbung für Anti-Gewalt-Seminare und Opferschutz, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte dagegen geklagt.
NRW betreibt das Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen" sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal "Polizei-Beratung-Jugendschutz". Das Land hatte von dem Unternehmen verlangt, die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs "Polizei" zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.
Mit diesem Klagebegehren war NRW erfolgreich. Nach der Entscheidung des OLG darf das Unternehmen den Begriff "Polizei" auf seiner Internetseite nicht mehr verwenden und muss außerdem die von ihm unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben.
"Polizei" steht für Behörde
Der Begriff "Polizei" sei als Name geschützt, so das Gericht. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff "Polizei" stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.
Das Wittener Unternehmen habe diesen Namen unbefugt gebraucht. wa sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Durch den unbefugten Gebrauch werde der Bürger bei der Zuordnung des Namens verwirrt, die URL der infrage stehenden Internetseite erwecke den unzutreffenden Eindruck, es bestehe ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien.
Die Gestaltung der Internetseite des Unternehmens verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs "Polizei" sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erweckten den Anschein eines Angebots von Polizeibehörden. Dass der Anbieter tatsächlich privat sei, sei außerhalb des Impressums und der Unterseite "Kontakt" nicht erkennbar.
Die von der Beklagten zu vertretende Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes, so die westfälischen Richter. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff "Polizei" nicht unbefugt genutzt werde. Als Namensträger sei das Land auch zur Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.
acr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Unternehmensdomain: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19721 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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