OLG Hamm zu Ansprüchen bei Erbminderung: Erbe ver­schenkt, Erbe gekränkt

18.10.2017

2/2: Vater wusste um Anspruch des Sohnes

Vor dem 10. Zivilsenat des OLG Hamm hatte der Sohn nun Erfolg: Die Richter verurteilten die Beklagte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder. Der verstorbene Vater habe mit den Geschenken die Erberwartung seines Sohnes beeinträchtigt.

Sie erkannten auch die nötige Benachteiligungsabsicht beim Vater: Dafür genüge es, dass der Erblasser wisse, dass er durch die Zuwendung das Erbe schmälere. Nach dem Tode der Mutter habe er die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes als Schlusserbe beachten müssen.

Etwas anderes, so die Richter, könne nur gelten, wenn der Erblasser ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen habe. Ein solches habe es aber nicht gegeben, so das Gericht. Dass die Geschenke als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die beschenkte Dame nicht schlüssig vorgetragen.

Kein adäquater Ausgleich für Pflegedienste

Unter Berücksichtigung der Dividenden gehe es schließlich um Schenkungen im Wert von ca. 250.000 Euro, die den Nachlass weitgehend wertlos gemacht hätten. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Verstorbenen erhalten habe sowie auf seine Kosten mit ihm gemeinsam gereist sei.

Außerdem habe ihr der Sohn für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Frau behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht.

Auch der Behauptung der Frau, sie habe dem Verstorbenen schon einen Teil seiner Zuwendungen zurückgegeben, schenkten die Richter keinen Glauben, sodass sie nun den vollen Betrag erstatten muss.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Ansprüchen bei Erbminderung: Erbe verschenkt, Erbe gekränkt . In: Legal Tribune Online, 18.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25101/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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