OLG Hamburg zu Versicherungsbedingungen: Bei Ratenzuschlägen keine Angabe des Jahreszinssatzes nötig

18.11.2011

Werden in Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen Zuschläge für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung erhoben, muss für diese Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden. Dies hat das OLG am Freitag entschieden und Klagen der Hamburger Verbraucherzentrale gegen drei Versicherungsunternehmen abgewiesen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) handelt es sich der Sache nach nicht um einen Kredit, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer eine Ratenzahlung ermöglicht und dafür Zuschläge erhebt. Bereits aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer sei es geboten, dass die Versicherungskunden, die sich für eine ratierliche Zahlungsweise entscheiden, mit höheren Prämien belastet werden.

Diese Zuschläge seien von der Versicherung wie auch die Prämie insgesamt nach Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kalkulatorisch auf den entstehenden größeren Verwaltungsaufwand, auf die Abdeckung des Todesfallrisikos sowie auf den Sparanteil aufzuteilen. Sie stellten also nicht wie ein normaler Kreditzins die Gegenleistung für eine Kapitalnutzungsmöglichkeit i.S. eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (Urt. v. 18.11.2011, Az. 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11).

Die beklagten Versicherungsgesellschaften räumen ihren Kunden beim Abschluss von Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie unterjährig, also in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten. Entscheidet der Versicherungsnehmer sich für die unterjährige Zahlung, wird allerdings ein so genannter Ratenzuschlag erhoben. Auf diesen wird in den vorformulierten Versicherungsbedingungen zwar hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben.

Hierin sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht. Mit ihrer Klage wollten die Verbraucherschützer deshalb erreichen, dass das Gericht den Versicherern verbietet, in ihren Versicherungsbedingungen Ratenzuschläge für die unterjährige Prämienzahlung zu regeln, ohne den effektiven Jahreszins für die Zuschläge auszuweisen.

Regelungen über Kreditverträge nicht auf Versicherungsverträge anwendbar

Dem folgte das OLG nicht. Der Senat machte unter Berufung auf die Begründung zu der maßgebenden Verbraucherschutz-Richtlinie der EU sowie auch zum deutschen Verbraucherkreditgesetz, das in Umsetzung der EU-Richtlinie in Kraft getreten ist, deutlich, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Regelungen über Kreditverträge nicht auf Versicherungsverträge zur Anwendung kommen lassen wollte. Der Gesetzgeber habe daher auch die dem Verbraucher gegenüber zu erfüllenden Informationspflichten im Verbraucherkreditrecht einerseits und im Versicherungsrecht andererseits unterschiedlich geregelt, sodass auch deswegen eine Anwendung der Bestimmungen zum Verbraucherkreditrecht nicht in Betracht käme.

Die Richter erachteten schließlich auch den Vorwurf der mangelnden Transparenz der Klausel, in der es heißt, dass ein Ratenzuschlag erhoben wird, für nicht durchgreifend. Die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie werde ohnehin jeweils individuell vereinbart. Der Versicherungsnehmer habe auch ohne Weiteres die Möglichkeit, die Höhe der Belastung bei Zahlung einer Jahresprämie einerseits und einer ratierlichen Zahlungsweise andererseits zu vergleichen. Einer genauen Angabe der Höhe des Zuschlags schon in den Versicherungsbedingungen bedürfe es nicht.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Hamburg zu Versicherungsbedingungen: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4843 (abgerufen am: 11.12.2024 )

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