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4002

OLG Hamburg: Keine Spie­l­an­reize auf Lini­en­bussen

11.08.2011

Das Hanseatische OLG hat in einem am Donnerstag verkündeten Urteil eine Werbekampagne für die Glücksspiele "Lotto" und "KENO" auf öffentlichen Linienbussen untersagt. Die Werbung schaffe in unlauterer Weise Spielanreize.

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Mit Slogans wie "Lotto Guter Tipp", "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" und "Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie" war ein staatliches Glücksspielunternehmen aus Hamburg auf Kundenfang gegangen. Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) untersagte die Werbung nun, da sie "in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot" verstoße und damit wettbewerbswidrig sei (Az. 3 U 145/09).

Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden.

Werbung für Lotto sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Dies sei bei den beanstandeten Werbeslogans der Fall. Überdies seien die vorgeschriebene Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren so unauffällig gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien.

mbr/LTO-Redaktion

 

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OLG München: Keine Verurteilung trotz unlauterer Werbung

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OLG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4002 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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