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OLG Hamburg reduziert Nachvergütung deutlich: Doch keine fünf Mil­lionen Euro für Thomas Brussig

08.07.2026

Thomas Brussig, 2015

Hat das Libretto vom Lindenberg-Musical-Bestseller "Hinterm Horizont" (mit-)verfasst: Thomas Brussig. Foto: picture alliance / ZB | Michael Reichel
 

Das Lindenberg-Musical "Hinterm Horizont" bescherte dem Veranstalter über 100 Millionen Euro Umsatz. Mitautor Thomas Brussig bekommt daher eine Nachvergütung, aber längst nicht so viel, wie die Vorinstanz ihm zugesprochen hatte, so das OLG.

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Der Schriftsteller Thomas Brussig erhält für die Arbeit an dem Musical "Hinterm Horizont" eine Nachvergütung über rund 730.000 Euro (OLG Hamburg, Urt. v. 02.07.2026, Az. 5 U 105/24). Das Lindenberg-Stück hatte rund 100 Millionen Euro eingespielt, der Autor aber zunächst für das Libretto nur 100.000 Euro erhalten. 

Die originäre Idee für das Musical "Hinterm Horizont" stammt vom Musiker Udo Lindenberg und dem Regisseur Ullrich Wallner. Thomas Brussig wirkte an der Erstellung des Librettos, der Textvorlage, mit, der Umfang ist umstritten. Das Musical spielte der Veranstalterin Stage Entertainment GmbH (Stage GmbH) bei den Aufführungen in Berlin und Hamburg zwischen 2011 und 2017 Umsätze von über 100 Millionen Euro ein. 

Der Schriftsteller wollte wegen des Erfolgs des Stückes eine Vertragsanpassung und eine Nachvergütung gem. § 32a Abs. 2, S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Landgericht (LG) Hamburg hatte ihm rund fünf Millionen Euro zugesprochen (Urt. v. 23.10.2024, Az. 310 O 100/14). Dabei sollte es in der Berufung in dieser Höhe nicht bleiben.

Fünf Millionen Nachvergütung sind zu viel

Das OLG Hamburg entschied, dass eine im Vergleich zu den Erträgen unverhältnismäßig geringe Vergütung vorliegt und Brussig eine Nachvergütung erhalten müsse. Die vom LG Hamburg angewendete Berechnungsmethode führe jedoch für den Veranstalter zu einer unangemessenen Belastung.

Der Senat bestimmte die angemessene Vergütung nach freier Überzeugung und billigem Ermessen, § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 

Abzustellen sei nicht auf den Gewinn, sondern grundsätzlich auf den Bruttoerlös des Verwerters, so der Senat, also der Stage GmbH. Dennoch dürften nicht die gesamten Umsätze zugrunde gelegt werden, ansonsten würden große Häuser im Vergleich zu kleinen Theater- und Opernbühnen unangemessen benachteiligt. Denn bei diesen werden staatliche Zuschüsse und Drittmittel nicht für die Berechnung der Urhebervergütung herangezogen. Daher dürften auch bei größeren Bühnen nicht die vollen Umsätze, sondern nur 40 Prozent des Umsatzes zugrunde gelegt werden.

Der Senat berechnete anhand dieser Maßstäbe eine Nachvergütung von insgesamt rund 730.000 Euro.

Die Revision ließ das OLG Hamburg nicht zu. Beide Seiten prüfen die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde. 

Brussig wurde in dem Verfahren von Rechtsanwälte Vy – Brix Lange Verweyen aus Berlin vertreten, die Stage GmbH von Raue und Taylor Wessing. Graef Rechtsanwälte vertraten die Rechteinhaberin und Mitproduzentin des Musicals, die Kiez Tournee GmbH & Co. KG, waren aber in der Berufung nicht mehr beteiligt.

sim/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

GRAEF Rechts­an­wäl­te
Vy Rechts­an­wäl­te

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OLG Hamburg reduziert Nachvergütung deutlich: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60370 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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