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OLG Frankfurt zur Pressefreiheit: Foto von Boris Beckers Frau beim Tanken durfte ver­öf­f­ent­licht werden

19.12.2025

Boris Becker und seine Ehefrau Lilian de Carvalho Monteiro auf dem roten Teppich der Sport-BILD-Awards

Boris Beckers Ehefrau Lilian de Carvalho Monteiro hält sich aus der Öffentlichkeit eher zurück. Das Tankstellen-Foto mit dem Porsche hat die Boulevardpresse allerdings in zulässiger Weise veröffentlicht. Foto: picture alliance/dpa/Georg Wendt

Boris Becker und seine Ehefrau werden im Urlaub fotografiert, die Fotos in den Medien verbreitet. Soweit, so gewöhnlich. Aber muss die Frau das hinnehmen, nur weil sie mit Boris Becker verheiratet ist? Das OLG Frankfurt hat differenziert.

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Boris Becker und seine Ehefrau Lilian de Carvalho Monteiro machten Urlaub in Italien. Darüber berichtete natürlich die Boulevardpresse, die auch gleich Fotos von dem Paar beim Rauchen auf dem Balkon ihres Hotelzimmers und an einer Tankstelle veröffentlichte. 

Die Frau wehrte sich juristisch dagegen und klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dieses gab ihr Recht und untersagte die Veröffentlichung nach §§ 823 Abs. 2, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. § 22 Kunsturhebergesetz, der das Recht am eigenen Bild schützt. Die Tageszeitung ging in Berufung. Diese war nun teilweise erfolgreich (Urt. v. 06.11.2025, Az. 16 U 156/24). 

Der Pressesenat (16. Zivilsenat) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nahm eine Differenzierung zwischen den beiden Fotos vor: Bei dem Balkonfoto handele es sich um einen Eingriff in de Carvalho Monteiros Privatsphäre, die als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt ist. Trotz der Einsehbarkeit des Balkons habe sie sich in ihrem Erholungsurlaub in einem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags befunden, in dem sie nicht damit rechnen musste, fotografiert zu werden, nur weil sie Beckers Ehefrau ist. Auch ein öffentliches Interesse am Lebensstil Boris Beckers im Rahmen seines Insolvenzverfahrens rechtfertigt diesen Eingriff nach Ansicht des Gerichts nicht.

Anders entschied das Gericht dagegen in Bezug auf das Tankstellenfoto. Hier habe sich die Frau im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon befunden, sodass hier eine andere Bewertung vorzunehmen sei. Auch wenn das Foto noch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares: Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen ist, mache diesen Widerspruch sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht und die Veröffentlichung zulässig.

Abwägung bei Veröffentlichung von Pressefotos ist ein Klassiker im Jurastudium

Über Fotos aus dem Privatleben Prominenter wird immer wieder vor Gericht gestritten, die Fälle Caroline von Monaco und Ernst August von Hannover sind Klassiker des Jurastudiums. Im Kern geht es um die Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen und der Presse- und Meinungsfreiheit der Medien, die die Fotos veröffentlichen. 

Grundsätzlich haben die Medien dabei das Recht, zur Information der Allgemeinheit über alles zu berichten, was von öffentlichem Interesse ist. Was darunterfällt, dürfen sie selbst entscheiden. Wann sie dabei aber die Grenze zum Recht auf Privatsphäre (auch von Prominenten) überschreiten, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist. 

Diese Abgrenzung zeigt das Urteil des OLG Frankfurt am Main nun lehrbuchhaft auf. Zur Information der Öffentlichkeit und öffentlichen Meinungsbildung ist es durchaus zulässig, Fotos aus dem Luxusurlaub eines selbstgewählt in der Öffentlichkeit stehenden Ex-Tennis-Profis zu veröffentlichen, um den Kontrast zu seinem Insolvenzverfahren aufzuzeigen. Seine Frau muss sich deshalb aber nicht im Bademantel auf dem Balkon fotografieren lassen, sondern nur Fotos im öffentlichen Raum hinnehmen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

PM/jh/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zur Pressefreiheit: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58920 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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