Ein Mann fährt viel zu schnell auf der Autobahn und erhält eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Er beruft sich auf eine "verwirrende Beschilderung". Das OLG Frankfurt zweifelt dagegen, ob der Mann kognitiv noch verkehrstauglich ist.
Ein Mann, der deutlich zu schnell auf der Autobahn unterwegs war, hat sich zur Verteidigung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erfolglos auf eine "verwirrende Beschilderung" berufen. Die Klappschilder hätten klar eine Höchstgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometern auf der Autobahn ausgewiesen. Die Quelle der Verwirrung des Mannes sei nicht ersichtlich, so das OLG, das den Mann in deutlichen Worten kritisierte und eine Fahrschullehrstunde gab. Wer Schilder nicht verstehe, sei erst recht zur Rücksichtnahme verpflichtet, so das Gericht (Beschl. v. 20.1.2025, Az. 2 Orbs 4/25).
Der 2. Strafsenat wies damit die Beschwerde des Fahrers ab, es bleibt bei Geldbuße und Fahrverbot. In dem konkreten Fall war der Mann mit seinem Wagen auf der Autobahn 7 mit 146 Kilometern pro Stunde unterwegs – auf dem Abschnitt galt allerdings temporär wegen einer Lkw-Kontrolle eine Höchstgeschwindigkeit von Tempo 60. Deshalb hatte ihn das Amtsgericht Fulda zu einer Geldbuße von 900 Euro sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Gericht zweifelt an kognitiven Fähigkeiten
Der Mann legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein und berief sich auf eine "völlig verwirrende Beschilderung". Nach Angaben des Gerichts erfolgten die Anordnungen über sogenannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden. Dem Gericht lagen hiervon Lichtbilder vor.
Aus Sicht des OLG Frankfurt sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die Beschilderung konkret verwirrend sein solle. Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, begründe keinen Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vortrage, sondern – da hielt sich das Gericht nicht zurück – "die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen".
Vorsatz statt Fahrlässigkeit
Nach § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung sei zudem derjenige, der "etwas nicht versteht" und sich damit in einer "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituation befinde, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet, belehrte das OLG den Mann.
Als wären diese Lehrstunde und die Zweifel an den kognitiven Fähigkeiten nicht genug, setzte der Senat noch einen drauf und stufte die Verkehrsordnungswidrigkeit von einem Fahrlässigkeits- zu einem Vorsatzdelikt hoch. Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, in dem er 146 Kilometer pro Stunde statt 60 Kilometer pro Stunde fahre, handele vorsätzlich, so das OLG. Denn er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.
Damit sind die Beschwerde und damit verbundene Verteidigungsstrategie nach hinten losgegangen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
eh/dpa/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt/M. zu "verwirrender Beschilderung": . In: Legal Tribune Online, 28.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56450 (abgerufen am: 17.03.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag