Die Commerzbank muss einer Stiftung aus Nordrhein-Westfalen wegen einer riskanten Anlageberatung fast 250.000 Euro Entschädigung zahlen. Ein entsprechendes Urteil des Frankfurter OLG ist inzwischen rechtskräftig.
Ein Sprecher der Bank bestätigte am Dienstag einen Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: Die Krefelder Hildegard Bredemann-Busch-du Fallois Stiftung hatte sich 2001 auf Vermittlung der Commerzbank mit 280.000 Euro an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Ab dem Jahr 2010 flossen die Ausschüttungen nicht mehr wie erwartet. Daraufhin klagte die Stiftung.
Während das Landgericht (LG) Frankfurt der Commerzbank noch eine "anleger- und objektgerechte Beratung" bescheinigte, urteilte das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz gegen die Bank: Sie hätte der Stiftung erst gar nicht zu einer Anlage raten dürfen, die Verlustrisiken dieser Art berge. Denn Stiftungen seien verpflichtet, ihr Kapital sicher anzulegen. Zudem verschwieg die Bank nach OLG-Ansicht die Höhe ihrer Provisionen (Urt. v. 28.01.2015, Az.: 1 U 32/13).
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen interpretierte das OLG-Urteil in der FAZ als Entscheidung mit Signalwirkung: "Das Urteil ist für eine sehr große Zahl von Stiftungen bedeutsam", zitiert die Zeitung den Generalsekretär des Verbandes, Hans Fleisch. "Denn ein Großteil der Stiftungen wird von ihren Banken bislang nicht über die teilweise sehr hohen Rückvergütungen informiert, die zulasten der Stiftungserträge gehen."
dpa/avp/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zur Anlageberatung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15040 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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