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OLG Frankfurt zum Einsatz von Polizeihunden: Gebissener Demonstrant erhält Entschädigung

26.08.2013

Polizeihund mit Maulkorb

© S. Engels - Fotolia.com

Das Land Hessen muss einem Demonstranten, der von einem Polizeihund angefallen worden war, 300 Euro Entschädigung zahlen. Dies gab das OLG Frankfurt am Freitag bekannt. Der Mann hatte zuvor versucht, andere Demonstranten von Ausschreitungen abzuhalten.

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Der Kläger hatte im Oktober 2011 gemeinsam mit rund 500 weiteren Demonstranten an einer Demo gegen eine Festveranstaltung des Konsulats von Eritrea teilgenommen. Als es zu aggressiven Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Festveranstaltung und Demonstranten kam, wurden von der Polizei auch Diensthunde eingesetzt, um die aufgebrachten Gruppen zu trennen.

Die angeleinten und mit einem Maulkorb versehenen Hunde wurden speziell darauf trainiert, auf Kommando die Oberkörper einzelner Störer anzuspringen und diese anzubellen. Auch der später Gebissene wurde in dieser Weise von einem Hund mit der Schnauze angestoßen. Als der Mann sich anschließend mit erhobenen Armen vor den übrigen Demonstranten aufbaute, um diese zu beruhigen, wurde er von einem der Polizeihunde von hinten in den Arm gebissen. Der Maulkorb des Tieres war zuvor durch den Tritt eines anderen Demonstranten verrutscht. In der Folge erlitt der Mann eine sechs Zentimeter lange Fleischwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

Anders als noch das Landgericht (LG) sprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ihm dafür eine Entschädigung zu. Es blieb mit 300 Euro jedoch deutlich hinter der geforderten Summe von mindestens 3.000 Euro zurück.

Ein Verschulden der Polizei wollte das Gericht nicht erkennen. Es sei nur durch eine unglückliche Verkettung von Umständen, zu denen nicht zuletzt das unbesonnene Verhalten eines weiteren Demonstranten gezählt habe, zu dem Vorfall gekommen. Allerdings habe sich durch die Bissverletzung eine mit dem Einsatz von Polizeihunden verbundene besondere Gefahr verwirklicht. Dem Opfer stehe daher eine Entschädigung zu. Bei der Höhe der Entschädigung sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der Gebissene, wenn auch aus beachtenswerten Gründen, das Gebot der Eigensicherung unzureichend berücksichtigt habe (Urt. v. 20.08.2013, Az. 1 U 69/13).

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zum Einsatz von Polizeihunden: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9436 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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