OLG Frankfurt zu schriftlicher Scherzerklärung: Kein Auto für 15 Euro

21.06.2017

Muss man ein Spaßangebot in schriftlicher Form auch dann erkennen, wenn es ohne Emojis oder ähnliche Icons abgegeben wird? Das OLG Frankfurt meint ja - zumindest dann, wenn der Preis ganz offensichtlich lächerlich niedrig ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung bekräftigt, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Erklärung in Textform ohne Emojis oder Icons abgegeben wurde (Beschl. v. 02.05.2017, Az. 8 U 170/16).

Geklagt hatte der vermeintliche Käufer eines Wagens, der diesen nun übereignet haben wollte. Der beklagte Verkäufer hatte das Auto auf einem Internetportal für einen niedrigen fünfstelligen Betrag zum Verkauf angeboten, der in etwa dem Verkehrswert entsprach. Zudem schrieb er in der Anzeige: "Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen […] abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert […]. Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen […]".

Daraufhin meldete sich der Kläger und äußerte sein Kaufinteresse. Allerdings führten die Verhandlungen zwischen beiden nicht zum Erfolg. Ein Tauschangebot des Kaufinteressenten lehnte der Wagenverkäufer ab. Noch am gleichen Tag schickte er dem nun klagenden Mann aber eine elektronische Nachricht mit dem Inhalt: "Also für 15 kannste ihn haben".

OLG: Äußerungen offensichtlich fernliegend

Dieser antwortete am nächsten Tag: "Guten Tag für 15 € nehme ich ihn". Zusätzlich erkundigte er sich, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Der Verkäufer teilte ihm darauf mit: "Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann". Als der zunächst glückliche Käufer dann aber die Kontodaten zur Zahlung haben wollte, weigerte sich der beklagte Mann, woraufhin der Käufer einen Anwalt einschaltete.

Dieser verlangte zunächst vor dem Landgericht für seinen Mandanten die Übereignung des Autos gegen Zahlung des Preises von 15,00 Euro. Das Gericht wies die Klage allerdings ab, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe lediglich Scherzerklärungen i.S.d. § 118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgegeben. Die Norm schreibt vor, dass eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, nichtig ist.

Dem schloss sich auch das OLG an und betonte noch einmal, dass die Äußerungen des beklagten Autobesitzers nicht als ernst zu verstehen gewesen seien. Der Inhalt der Nachrichten, sofern er denn ein Verkaufsinteresse zum Preis von 15 Euro signalisierte, sei offensichtlich völlig fernliegend gewesen. Insofern habe der Verkäufer auch annehmen dürfen, dass die Reaktion des vermeintlichen Käufers nur ein "Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation" darstellte.

Hätten Emojis geholfen?

Gegen diese Interpretation spreche auch nicht, dass die Unterhaltung in Textform stattgefunden habe. Zwar habe der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen können. Es sei aber bereits den Umständen zu entnehmen gewesen, dass keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten.

Auch zu Bebilderungen für Textnachrichten wie z. B. den sogenannten Emojis als Interpretationshilfe äußerte sich das OLG: Aufgrund der offensichtlichen Abwegigkeit des vermeintlichen Verkaufsangebotes habe es auch nicht der Verwendung "von Icons oder Ähnlichem" bedurft, um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen, befanden die Richter.

Der klagende Mann könne daher auch nicht hilfsweise die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Er habe die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten fahrlässig verkannt, was einen Vertrauensschaden ausschließe.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu schriftlicher Scherzerklärung: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23241 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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