OLG Frankfurt/Main zur Geldwäscheprävention: Bank darf ver­däch­tige Buchung meh­rere Tage zurück­halten

17.03.2025

Eine Frau erbt eine hohe Summe, doch die Bank will das Geld wegen Verdachts auf Geldwäsche nicht auszahlen. Mit anwaltlicher Hilfe kommt die Frau doch noch an ihr Geld. Die Anwaltskosten muss sie aber selbst tragen, sagt das OLG Frankfurt.

Besteht bei hohen Überweisungen der Verdacht auf Geldwäsche, können Banken die Transaktion zeitweise stoppen. Ziehen die betroffenen Kunden sodann anwaltliche Hilfe zu Rate, um die Bank zur Auszahlung aufzufordern, muss die Bank die Kosten für den Rechtsanwalt nicht übernehmen – selbst wenn sich der Geldwäscheverdacht nicht bestätigt und die Überweisung letztendlich durchgeführt wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit nun veröffentlichtem Urteil vom 25. Februar (Az. 10 U 28/24).

Die Kundin hatte bereits seit 2008 ein Konto bei der beklagten Bank. Bei der Kontoeröffnung wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in sechsstelliger Höhe kommen könne. Lange Zeit blieb es dann aber ruhig, keine auffälligen Kontobewegungen. Bis der Frau im Sommer 2023 einmal etwa 320.000 Euro und fünf Tage später nochmal 680.000 Euro gutgeschrieben wurden.

Die Bank meldete diese hohen Überweisungen der staatlichen Zentralstelle für die Untersuchung von Finanztransaktionen, der Financial Intelligence Unit (FIU), und verweigerte der Kontoinhaberin den Zugriff auf das Guthaben. Die Frau nahm sich daraufhin rechtlichen Beistand und verlangte schriftlich unter Setzung einer Frist die Auszahlung der beiden Überweisungen. Außerdem wollte sie die ihr entstandenen Anwaltskosten von der Bank ersetzt bekommen. Weil die Bank sich aber weiterhin weigerte, das Geld freizugeben, ging der Streit vor Gericht. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Bank immerhin den ersten Betrag von ca. 320.000 Euro auf ein Konto der Frau. Letztlich entschied das Landgericht Wiesbaden, dass die Bank auch die verbleibenden 680.000 Euro auszahlen und auch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der Kundin erstatten muss.

Kein Verzug vor dem Verzug

Gegen letztere Entscheidung ging die Bank jedoch vor dem OLG Frankfurt am Main in Berufung – mit Erfolg. Zum einen könne die Frau die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht verlangen, weil sich die Bank mit der Auszahlung in Verzug befunden habe. Denn in Verzug geraten sei die Bank erst mit dem erfolglosen Ablauf der in dem Anwaltsschreiben gesetzten Frist. Die Kosten für die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts, einschließlich des Absetzens und Versendens des Schreibens, können daher nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Auch liege keine schuldhafte Pflichtverletzung der Bank vor. Nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) sind Banken verpflichtet, auffällige Transaktionen zu melden. Das gilt für solche Geldbewegungen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 Strafgesetzbuch) darstellen könnte. Die gemeldete Überweisung darf dann nach § 46 Abs. 1 GwG frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt. An diesen Zustimmungen habe es vorliegend gefehlt.

OLG: Bank braucht Bedenkzeit

§ 46 Abs. 2 GwG gestattet Banken in solchen Fällen, die Transaktion nach Ablauf von drei Werktagen durchzuführen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft dies nicht untersagt hat. In diesem Fall hatte die Bank die Auszahlung aber weder umgehend nach der Wartezeit und auch nicht in den zwei darauf folgenden Tagen, bis das Schreiben des Anwalts eintraf, veranlasst. 

Fahrlässiges Handeln sei ihr deswegen aber nicht vorzuwerfen, entschied nun das OLG. Denn angesichts der "nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in" seien der Bank jedenfalls einige Tage als Reaktions- und Überlegzeit zuzubilligen.

Unerheblich sei außerdem, ob die Meldung durch die Bank rechtmäßig gewesen sei. Denn nach § 48 GwG ist derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung befreit. Das gilt nur dann nicht, wenn die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstattet wurde. Einen solchen Fall konnte das Gericht hier jedoch nicht erkennen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Kosten für das Anwaltsschreiben muss die Bankkundin daher vom Erbe abziehen.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt/Main zur Geldwäscheprävention: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56807 (abgerufen am: 19.04.2025 )

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