Ein Patient hat keinen Anspruch darauf, dass sein Arzt ihm das Original der Krankenakte zuschickt. Er kann entweder Einsicht in die Unterlagen nehmen oder sich Kopien schicken lassen. Dies entschieden die hessischen Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss.
In einem solchen Fall muss der Patient nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) allerdings die Kopierkosten tragen (Beschl. v. 09.05.2011, Az. 8 W 20/11).
Der Anwalt eines Patienten hatte den Arzt gebeten, ihm die Krankenakte zu schicken. Hierauf reagierte der Mediziner nicht. Der Anwalt verlangte daraufhin die Zusendung einer Kopie und erhob schließlich Klage, als der Arzt sich erneut nicht rührte.
Der 8. Zivilsenat befand, der Arzt habe nicht rechtswidrig gehandelt und keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Denn der Anwalt hätte mit der Bitte um Zusendung der Kopien versichern müssen, dass der Patient die entsprechenden Kosten trägt. Ohne diese Zusicherung sei ein Arzt nicht verpflichtet, Kopien anzufertigen und zu versenden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5142 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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