OLG Frankfurt verneint Tierhalterhaftung: Die Schwer­kraft ist schuld, wenn ein ster­bendes Pony auf die Tier­ärztin stürzt

09.03.2026

Die Tierhalterhaftung reicht sehr weit. Doch wenn ein Pony beim Einschläfern auf das Bein der Tierärztin fällt, greift sie nicht mehr. Das sei nun wirklich keine typische Tiergefahr mehr, so das OLG Frankfurt – sondern einfach die Schwerkraft.

Diese Situation wünscht sich kein Pferdemensch oder Tierliebhaber: Ein Shetlandpony hatte eine so schwere Kolik, dass seine Eigentümerin mit ihm in die Klinik fahren musste. Doch nach diversen gescheiterten Behandlungsversuchen war klar: Das Pferdchen ist nicht mehr zu retten, es muss eingeschläfert werden. 

Die Tierärztin verabreichte deshalb dem auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite eine entsprechende Injektion in den Venenkatheter. Im Sterbeprozess senkte das Pony plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Tierärztin. Diese wurde zu Boden gerissen, das circa 250 Kilogramm schwere Pony landete mit seinem Schulterbereich/Thorax auf dem rechten Bein der Frau.

Wegen dieses Unfalls konnte die Tierärztin ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Sie klagte und verlangte von der Eigentümerin des Ponys als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro. 

Doch mit ihrem Ansinnen unterlag die Verletzte schon vor dem Landgericht (LG) Wiesbaden (Urt. v. 06.10.2025, Az. 14 O 71/25). Sie zog weiter zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, das nun einen Hinweisbeschluss erließ (Beschl. v. 29.01.2026, Az. 3 U 127/25). Daraufhin zog die Tierärztin ihre Berufung zurück.

Das Pony hatte keine Wahl, es war die Schwerkraft

Der 3. Zivilsenat des OLG sah als einzig denkbare Anspruchsgrundlage die Norm für Tierhalterhaftung, § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss ein Tierhalter den Schaden ersetzen, den ein anderer durch das Tier erleidet. Voraussetzung ist allerdings, dass sich in dem Schaden eine "typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert habe, so der Senat. Erforderlich sei eine "tierische Eigenwilligkeit".

Eine solche Eigenwilligkeit des Pferdchens sei in diesem Fall aber nicht gegeben. Das Tier sei einfach während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nicht mehr aufrechtstehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe, weil der Tod eingetreten sei. Damit habe "nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten", so das OLG. Das LG habe daher zu Recht ausgeführt, dass dem Tier keine Wahl geblieben sei, "eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen". Es habe die Bewegung nicht mehr steuern können.

Auch keine Fluchtreaktion des Tieres

In der Berufungsbegründung hatte die Tierärztin zusätzlich argumentiert, dass das Pony sich der Situation durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen oder Ähnliches habe entziehen wollen. Doch auch das überzeugte den Senat nicht: Dafür gebe es keine Anhaltspunkte, es sei daher reine Spekulation. 

Zur Einordnung: Üblicherweise wird beim Einschläfern eines Pferdes zunächst eine hohe Dosis Beruhigungsmittel verabreicht. Regelmäßig legt sich das Pferd nach dieser Sedierung von selbst hin, bevor das tödliche Medikament injiziert wird. Warum das Pferd sich hier nicht hingelegt hat oder ob es schon nach der Injektion des Beruhigungsmittels umgefallen ist, ist aus der Mitteilung des Gerichts nicht ersichtlich – es spricht konkret vom "Sterbeprozess" beim Umfallen. 

Nach Rücknahme der Berufung ist das klageabweisende landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt verneint Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59480 (abgerufen am: 21.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen