Ein Ebay-Verkäufer, der ein Auto auf der Plattform für einen Euro anbot, muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten. Es sei "offensichtlich" gewesen, dass es sich um ein Auktionsstartgebot und nicht um einen Sofortkauf-Preis gehandelt habe.
Aus dem Mega-Schnäppchen auf der Internet-Plattform Ebay ist nichts geworden: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat den Verkäufer eines gebrauchten Autos davor bewahrt, wegen eines fehlerhaften Eaby-Angebots Schadensersatz zu leisten, wie nun bekannt wurde. Der Verkäufer hatte seinen BMW im Wert von mindestens 12.000 Euro für nur einen Euro bei Ebay angeboten.
Der Mann hatte sich in seiner Auktionsbeschreibung fehlerhaft ausgedrückt und "Preis 1€" geschrieben, damit aber lediglich den Startpreis der Auktion gemeint. Der eine Euro war aber nicht die Gebotsuntergrenze, sondern der Sofortkauf-Preis. Der klagende Nutzer bot den Euro und erhielt - automatisiert - den Zuschlag.
Zu einem wirksamen Kaufvertrag habe das aber nicht geführt, so das OLG. Die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers nach dem Empfängerhorizont sei "hier eindeutig". Er müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.
Die Entscheidung des Landgerichts (Urt. v. 18.07.2019, Az. 2-20 O 77/18) ist damit rechtskräftig, nachdem der klagende Nutzer nach einem Hinweisbeschluss des OLG (Hinweisbeschl. v. 14.05.2020, Az. 6 U 155/19) seine Berufung zurückgenommen hatte.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42167 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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