OLG Frankfurt: Fußballfan wegen Mundschutzes verurteilt

02.05.2011

Der Mann, der beim Besuch eines Spiels einen Mundschutz dabei hatte, hat sich nach einem bereits am Freitag bekannt gegebenen Urteil des OLG Frankfurt wegen Mitführens einer Schutzwaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung strafbar gemacht.

Der Mundschutz sei eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten ist, so die Richter (Urt. v. 11.04.2011, Az. 2 Ss 36/11).

Bei einer Personenkontrolle vor einem Fußballspiel in Offenbach war im Schuh des Fans ein schwarzer Mundschutz aufgefunden worden. Der damals 21-Jährige begründete diese damit, dass er sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wolle. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht (AG) Offenbach den Mann zunächst freigesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) den Freispruch nunmehr auf und sprach den Angeklagten schuldig.

Schutzwaffen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind nach Auffassung der Frankfurter Richter dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden wurde, werde bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Gesetzes.

Nach Ansicht des Gerichts wird beim Mitführen von Schutzwaffen Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es kommt nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht wird.

Zur Festsetzung des Strafmaßes hat das OLG die Sache an das AG zurückverwiesen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3159 (abgerufen am: 01.10.2024 )

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