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OLG Frankfurt schaltet EuGH ein: Recht­fer­tigt Luxu­s­i­mage Selek­tiv­ver­trieb?

20.04.2016

Kosmetik im Shop statt im Internet

© nd3000 - Fotolia.com

Die Richter in Frankfurt sollen klären, ob Hersteller Vertriebswege ihrer Vertragshändler aus Imagegründen bestimmen dürfen. Das könnte gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Unterstützung soll der EuGH liefern.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Dienstag mehrere wettbewerbsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen durch Hersteller vorgelegt. Wie Telemedicus zuerst berichtete, will das Gericht vor allem wissen, ob ein Selektivvertrieb mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn es dabei einzig um den Schutz der jeweiligen Marke bzw. um Prestigezwecke geht (Beschl. v. 19.04.2016, Az. 11 U 96/14).

Den Frankfurter Richtern liegt der Fall eines Herstellers im Segment der Luxuskosmetik vor, der seinen Vertriebspartnern untersagt hat, seine Produkte auf Online-Plattformen anzubieten. Das OLG muss klären, ob dies eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung sein kann. Der EuGH soll nun bei der Entscheidung helfen.

Der Hersteller argumentiert, dass Online-Plattformen wie etwa Amazon seinen Qualitätsvorstellungen nicht gerecht werde, da keine angemessene Verkaufsumgebung geschaffen werden könne. Die Richter in Luxemburg sollen sich daher zu der Frage äußern, ob ein Selektivvertrieb von Luxus- und Prestigewaren, der vornehmlich dazu dienen soll, das "Luxusimage" der Waren zu erhalten, mit Unionsrecht, genauer mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, vereinbar oder eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist.

una/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt schaltet EuGH ein: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19155 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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