OLG Frankfurt am Main sieht Irreführung: Ver­mitt­lungs­portal darf nicht für medi­zi­ni­sches Cannabis werben

07.03.2025

Behandlung mit Cannabis auf Rezept – und das Ganze digital? Ein Vermittlungsportal verstößt mit diesem Angebot gleich dreimal gegen Wettbewerbs- beziehungsweise Berufsrecht, so das OLG Frankfurt am Main.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einem Betreiber eines Online-Vermittlungsportals untersagt, medizinisches Cannabis zu bewerben. Provision für die Vermittlung von Patienten und Ärzten erzielen, hat ihm das Gericht ebenso untersagt. Die Provision und Werbung verstoßen gegen Wettbewerbsrecht und ärztliches Berufsrecht, so das Gericht (Urteil v. 06.03.2025, Az. U 74/24).

Gegen den Betreiber geklagt hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Auf dessen Online-Portal konnten sich Kunden für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis anmelden. Die beklagte Portalbetreiberin vermittelte ihnen anschließend mögliche Ärzte. Diese wiederum konnten beim Betreiber zum Beispiel Behandlungsräumlichkeiten buchen und Serviceverträge erhalten. Bei Abschluss eines Servicevertrags zwischen Patient und Arzt behielt der Betreiber einen Anteil des ärztlichen Honorars ein. 

Dieses Geschäftsmodell hält die klagende Wettbewerbszentrale für unzulässig. Schon das Langgericht (LG) Frankfurt hatte ihr Recht gegeben und den Betreiber auf Unterlassung verurteilt. Der ging mit der Berufung vor dem OLG dagegen vor. Auch die Wettbewerbszentrale legte Berufung ein, da das LG ihr nicht in allen Punkten gefolgt war.

Fernbehandlung nicht gleichwertig mit persönlicher Vorstellung

In seinem Urteil bestätigte das OLG einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) den bereits das LG angenommen hatte. Danach ist die Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten unzulässig, wenn sie nicht auf einer eigenen Untersuchung des Patienten beruht (Fernbehandlung).

Das beklagte Online-Portal warb mit dem Slogan "Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital". Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Patienten dabei in die Irre geführt würden. Es entstehe der falsche Eindruck, die digitale Fernbehandlung sei gleichwertig oder alternativ zu einer persönlichen Erstbehandlung.

Auch ein Verstoß gegen das Laienwerbeverbot 

Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung stellte das OLG auch einen Verstoß gegen das sogenannte Laienwerbeverbot aus § 10 HWG fest. Die Norm erlaubt Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur Ärzten, die mit diesen handeln. 

Laut OLG kann auch dann "Werbung" im Sinne der Norm vorliegen, wenn ein Betreiber den Verkauf von unbestimmten Arzneimitteln lediglich fördert. Dies sah der Senat hier als erfüllt an. Die Portalbetreiberin habe durch ihr Vermittlungsangebot produktbezogene Werbung geschaltet. Sie habe beabsichtigt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern, indem sie Patienten an Ärzte vermittelte, die dann Cannabis verschreiben. 

Da sie selbst aber nicht mit den beworbenen Cannabis-Produkten handelt, nahm das Gericht einen Verstoß gegen das Laienwerbungsverbot an.

Arztvermittlung verstößt gegen Berufsrecht

Die Vermittlung von Ärzten verstößt laut OLG auch gegen § 31 (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte. Hiernach ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu fordern. 

Zwar gelte das ärztliche Berufsrecht nicht unmittelbar für die Portalbetreiberin, betonte das OLG. Der Senat sah in der Vermittlung von Ärzten via Webseite aber eine Unterstützungshandlung. Indem der Betreiber bei erfolgreicher Vermittlung aber einen Teil des Honorars einkassierte, habe er auch ein Entgelt erhalten, so das OLG. Einen solchen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht hatte zuvor auch das LG bereits angenommen.

tw/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main sieht Irreführung: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56753 (abgerufen am: 18.03.2025 )

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