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OLG Frankfurt am Main weist Beschwerde des Kindsvaters zurück: Kein Sor­ge­recht nach häus­li­cher Gewalt gegen Ex-Frau

01.10.2024

Trauriges Kind umarmt Mutter

Häusliche Gewalt zwischen den Eltern kann eine spezielle Form der Kindesmisshandlung sein. Foto: AdobeStock /esthermm

Häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen des Vaters gegenüber der Mutter mussten die beiden Kinder miterleben. Dies ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung, so das OLG Frankfurt. Der Mutter stehe das alleinige Sorgerecht zu.

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Häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss. Mit dieser Begründung wies das OLG die Beschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurück (Beschl. v. 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24). 

Die geschiedenen Eltern haben zwei Kinder im Alter von fünf und neun Jahren. Beide wohnen seit der Trennung im Jahr 2020 bei der Mutter. Immer wieder wurde der Vater gegenüber der Mutter gewalttätig und bedrohte sie mit dem Tode. Gegen ihn bestand deshalb mehrfach ein Näherungs- und Kontaktverbot. 

Auf Antrag der Mutter übertrug das Amtsgericht in Frankfurt ihr die alleinige elterliche Sorge. Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Übertragung der Alleinsorge bei getrenntlebenden Eltern besonders zugelassen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. 

"Todesdrohungen sind keine Basis für gemeinsame elterliche Sorge" 

Das sei hier der Fall, so das OLG. Zwischen den Eltern bestehe keine tragfähige soziale Beziehung und es sei der Mutter nicht zumutbar, sich regelmäßig mit dem Vater abzustimmen. “Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge“, vertieft das Gericht. 

Der Vater weise ein erhöhtes Aggressionspotential und eine Bereitschaft zur Gewalt auf, welche sich auch dadurch zeige, dass er sich nicht an die Schutzanordnungen gehalten habe. Der Vater sei nicht zu einem angemessenen respektvollen Umgang mit der Mutter der gemeinsamen Kinder in der Lage. Die Kinder hätten die Gewalt und die Drohungen miterlebt. Dies stelle ein erhebliches Risiko für ihre Entwicklung dar. Auch die Kinder hätten sich eindeutig für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Dieser Wille sei trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. 

Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar. 

ls/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt am Main weist Beschwerde des Kindsvaters zurück: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55539 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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