OLG Frankfurt zum Leihmutterschaftsverbot: Stief­kin­da­d­op­tion trotz Leih­mut­ter­schaft mög­lich

15.12.2023

In Deutschland ist Leihmutterschaft verboten. Das OLG Frankfurt am Main erlaubte trotzdem einem deutschen Ehepaar die Adoption eines Stiefkindes, das im Ausland von einer Leihmutter geboren wurde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes trotz des Leihmutterschaftsverbots in Deutschland möglich ist (Beschl. v. 14.12.2023, Az. 2 UF 33/23). Mit diesem Beschluss kann ein deutsches Ehepaar die entsprechende Stiefkindadoption durchführen.

Hintergrund des Falls war der bis dahin unerfüllte Kinderwunsch des deutschen Ehepaares. Es hatte sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewandt, um eine Leihmutterschaft durchzuführen. Mit Hilfe einer Eizellspende wurde daraufhin bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft eingeleitet.

Anfang 2020 hatte der Ehemann die Vaterschaft des von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes bereits anerkannt. Im Sommer 2020 hatte das deutsche Ehepaar dann das Kind aufgenommen, nun wollte noch die Ehefrau das Kind adoptieren, um ihre Stellung rechtlich abzusichern.

Leihmutter wollte Kind nie aufnehmen

Im Rahmen des langwierigen Adoptionsverfahrens hatte das OLG die Auswirkungen des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft zu prüfen. Zunächst hatte nämlich das Familiengericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Die Eheleute legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und hatten nun vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg.

Zur Begründung führte das OLG an, dass die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen kann. Maßgeblich sei insbesondere, ob es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann. Vorausgesetzt wird nach Auffassung des OLG damit, dass das Kind im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen wird und diese beiden als seine sozialen Eltern kennt. Das hatte das Familiengericht noch verneint.

Bei der vorliegenden Leihmutterschaft hat das OLG insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich aufnehmen wollte und nach der Geburt die nach deutschem Recht erforderliche Einwilligung für die Adoption erklärte. Folglich sei das Kind auf die Wunscheltern angewiesen, es habe sonst niemand anderes.

Stiefmutter hat Interesse daran, rechtlich abgesichert zu sein

Dem OLG zufolge muss die Stiefmutter sich auch rechtlich als Mutter anerkennen lassen können, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod – wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich – nach Kindeswohlkriterien erfolgen könne. Bei rechtlichen Eltern sei im Falle einer Trennung maßgeblich, wer die engere Bindung zum Kind habe. In dem speziellen Fall der klagenden Eheleute müsste das Kind sonst automatisch beim einzig rechtlichen Elternteil bleiben, nämlich dem Vater. Sich für einen solchen Fall rechtlich abzusichern, liege im Interesse der Stiefmutter.

Für die rechtliche Bewertung ist aus Sicht des OLG dagegen nicht ausschlaggebend, ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt ist. Für die Bindung zur Stiefmutter sei aus der Perspektive des Kindes allein die von ihr seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend.

Auch sei nicht maßgeblich, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes sei, denn zwischen einer "nur" rechtlichen oder einer durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft könne im Abstammungsrecht nicht unterschieden werden. Daher müsse auch nicht gesondert geprüft werden, ob der im Ausland rechtlich anerkannten Vaterschaft eine Samenspende des Vaters zugrunde gelegen hat.

so/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zum Leihmutterschaftsverbot: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53421 (abgerufen am: 09.12.2024 )

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