OLG Frankfurt am Main: Anspruch auf Anwaltshonorar entfällt bei grundloser Vertragskündigung

von age/LTO-Redaktion

13.12.2010

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt verliert ein Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er grundlos einen Vertrag mit seinem Mandanten kündigt. Zudem muß er bereits erhaltenes Honorar an den Mandanten zurückzahlen.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hatte der Anwalt nachträglich die Zahlung eines Stundenhonorars verlangt. Dem verweigerte sich der Mandant. Daraufhin kündigte der Anwalt den Vertrag. Zur Fortsetzung eines bereits laufenden Prozesses musste sich der Mandant daher einen neuen Anwalt nehmen.

Das OLG befand nun, durch die Kündigung des Vertrages
während des laufenden Prozesses habe die bisherige anwaltliche
Tätigkeit für den Mandanten jeden Nutzen verloren. Daher fehle es an
einer rechtlichen Grundlage, dass der Anwalt das bereits gezahlte
Honorar behalten dürfe.

Der Rechtsanwalt wurde zur Rückzahlung des Honorars in Höhe von rund 17.500 Euro verurteilt (Az. 18 U 18/10).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

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Zitiervorschlag

age/LTO-Redaktion, OLG Frankfurt am Main: Anspruch auf Anwaltshonorar entfällt bei grundloser Vertragskündigung . In: Legal Tribune Online, 13.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2139/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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