Nach Zurückverweisung vom Bundesgerichtshof: Ober­lan­des­ge­richt klärt den hes­si­schen Hecken­st­reit

01.07.2026

Ein Nachbar pflanzte eine inzwischen sieben Meter hohe Bambus-Hecke in seinen Garten. Der Nachbar klagte. Nachdem der BGH schon entschieden hatte, sprach nun das OLG Frankfurt das letzte Wort. Damit endet ein wilder Nachbarschaftsstreit.

Streitlustige Nachbarn müssen jetzt stark sein: In Hessen darf man eine Hecke so hochziehen, wie man will, solange die Abstände zum Nachbargrundstück gewahrt sind. Außerdem stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar, dass auch Bambus eine "Hecke" im Sinne des Gesetzes sein kann (Urt. v. 01.07.2026, Az. 17 U 132/22).

In dem Fall streiten sich zwei Nachbarn seit Jahren. Auf dem Grundstück des beklagten Nachbarn befindet sich seit den 1960er-Jahren entlang der Grundstücksgrenze zum klagenden Nachbarn eine Aufschüttung. Diese wurde später durch eine 28 Meter lange Mauer entlang der Grundstücksgrenze abgestützt. Auf dieser Mauer errichtete der beklagte Nachbar einen ein Meter hohen Zaun mit Sichtschutzstreifen. Hinter der Mauer pflanzte er schließlich über die gesamte Breite Bambuspflanzen, die zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht haben.

Der klagende Nachbar wollte, dass der beklagte Nachbar an der "Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun mitwirkt und die Grenzanlage beseitigt." Hilfsweise klagte er auf Entfernung des Bambusses und äußerst hilfsweise auf Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter. Auch einen geltend gemachten Mietausfallschaden von 14.440 Euro wollte er ersetzt wissen: Der hohe Bambus verstoße nicht nur gegen gesetzliche Höhenbegrenzungen für Hecken, sondern führe auch dazu, dass er die Wohnung auf seinem Grundstück nicht mehr so leicht vermieten könne.

Der Fall ging bis zum BGH

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den beklagten Nachbarn zunächst zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter verurteilt und die Klage im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Nachbarn hin wies der 17. Zivilsenat des OLG die Klage nach Beweisaufnahme vollständig ab.

Daraufhin brachte der klagende Nachbar den Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Nur wegen eines Verfahrensfehlers musste das OLG jetzt noch einmal ran und sich dabei an die Maßstäbe des BGH halten. Das OLG musste damit nur noch einmal überprüfen, ob die vorgegebenen Abstände der Bambus-Hecke zum Nachbargrundstück eingehalten wurden und ob das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt wurde.

OLG: Abstände gewahrt und auch keine unzumutbare Beeinträchtigung

Bei über zwei Metern Höhe einer Hecke muss diese mindestens 0,75 Meter vom Nachbargrundstück entfernt angepflanzt werden. Das regelt § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes. Dass mit dem Bambus eine "Hecke" vorliegt, drückt das OLG wie folgt aus und erfreut damit alle Jura-Poeten: "Der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen liege – trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich – vor", so das OLG.

Das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme werde nur dann verletzt, wenn die Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen erreicht ist, so das OLG. Dazu nahm es einen Ortstermin vor und kam zu dem Ergebnis: Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung liege nicht vor.

Der klagende Nachbar habe nicht einmal einen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus: "Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert", führte der Senat dazu aus. In diesem Fall habe der beklagte Nachbar nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.

sjm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach Zurückverweisung vom Bundesgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60326 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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