OLG Frankfurt a.M. zur Tierhalterhaftung: Scha­dens­er­satz für Tren­nung von Katz und Hund

30.01.2023

Ein Hund griff einen Kater an. Beim Versuch die Tiere zu trennen, stürzte die Katerbesitzerin und verletzte sich. Den entstandenen Schaden muss der Hundehalter ersetzen, entschied das OLG Frankfurt am Main.

Die Halter eines Tieres haften nicht nur für unmittelbar durch das Tier verursachte Verletzungen. Es sind auch Fälle umfasst, in denen andere Personen beim Helfen verletzt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Teil- und Grundurteil v. 18.1.2023, Az. 4 U 249/21). Das OLG gab in dem Berufungsprozess der Besitzerin des Katers Recht, die zuvor vor dem Landgericht (LG) Gießen mit ihrer Forderung nach Schadenersatz und Schmerzensgeld gescheitert war.

Die Rauferei zwischen Hund und Kater, die die Besitzer der Tiere vor Gericht führte, hatte beim Schneeschippen ihren Anfang genommen. Dabei war der Hütehund des Nachbarn auf das Grundstück der Frau gelangt und hatte sich auf ihren Kater gestürzt. Die Frau griff zu einem Besen, um die Tiere zu trennen, stürzte dabei aber und zog sich Verletzungen am Hand- und Kniegelenk zu.

Als Halter des Hundes habe der Beklagte damit für die erlittenen Schäden einzustehen, entschied das Gericht. Die Klägerin habe sich durch den Angriff des Hundes veranlasst gesehen, dem Kater zur Hilfe zu eilen. Auch wenn es angesichts der winterlichen Verhältnisse aus objektiver Sicht unklug gewesen sei, sich schnell auf die Tiere zuzubewegen, sei es doch "eine völlig naheliegende Reaktion" gewesen.

Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der sog. Tiergefahr (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), begründete das OLG seine Entscheidung. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin gestürzt sei, da sich der Hund auf ihren Kater gestürzt und diesen am Kopf gepackt habe.

Die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits, wenn eine Verletzung "adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist". Es komme nicht auf eine unmittelbar durch das Tier bewirkte Verletzung an. Ausreichend sei, "wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht", betont das OLG.

Der Höhe nach ist über die erlittenen Verletzungen noch Beweis zu erheben, so dass das OLG zunächst nur die Haftung dem Grunde nach festgestellt hat.  

ku/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zur Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50925 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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