OLG Frankfurt a.M. zur Verdachtskündigung im Mietrecht: Mieter hat mut­maß­lich den Ver­mieter getötet

31.03.2021

Wenn ein Mieter in U-Haft sitzt, weil gegen ihn der Verdacht besteht, seinen Vermieter getötet zu haben, dann darf ihm das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. Bei Diebstahl sehe das noch anders aus, so das OLG.

Steht ein Mieter unter Verdacht, seinen Vermieter getötet zu haben, dann darf ihm auch fristlos gekündigt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und wendete damit die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Verdachtskündigung auf das gewerbliche Mietrecht an (Urt. v. 31.03.21, Az. 2 U 13/20).

Vor dem OLG hatte ein Ehepaar geklagt, das an den beklagten Mieter Gewerberäume zum Betrieb eines KfZ-Handels vermietet. Weil in der Vergangenheit mehrere vereinbarte Verpflichtungen seitens des Mieters nicht eingehalten wurden, hatte das Ehepaar bereits mehrere fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses ausgesprochen. Das Landgericht hatte die Räumungsklage noch abgewiesen, nun ist der Ehemann des Paares während der Berufung vor dem OLG vermisst gemeldet worden. Gegen den Geschäftsführer des Kfz-Handels wird in dem Zusammenhang wegen Verdachts auf Totschlags ermittelt. Er sei gegenwärtig in Untersuchungshaft, gab das Gericht bekannt.

OLG: Abwarten der Vermieterseite nicht zumutbar

Wegen diesen Verdachts hatte die Vermieterseite erneut das Mietverhältnis fristlos gekündigt - und das nun laut OLG zu Recht. Das Ehepaar könne Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen. Die Grundsätze der Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht seien insoweit auf das gewerbliche Mietrecht übertragbar.

Zwar könnten Tätlichkeiten des Mieters gegen den Vermieter grundsätzlich ohne Abmahnung nur dann zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn sie bewiesen werden können. Bei einer besonders schweren Pflichtverletzung reiche jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Tat aus, so das OLG. Der Verdacht, den Vermieter vorsätzlich getötet oder ermordet zu haben, sei eine solche Pflichtverletzung. Schließlich sei bereits Untersuchungshaft angeordnet worden.

Ein Abwarten der Vermieterseite auf eine rechtskräftige Verurteilung des Mieters sei nicht zumutbar. Bei anderweitigen Verfehlungen und Straftaten sehe dies jedoch anders aus. Beispielhaft führt das OLG Sachbeschädigung und Diebstahl an, wegen derer nicht ohne Weiteres fristlos gekündigt werden dürfe.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt a.M. zur Verdachtskündigung im Mietrecht: Mieter hat mutmaßlich den Vermieter getötet . In: Legal Tribune Online, 31.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44635/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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