Leiharbeiter mit Uniformen ausstatten und zur Verkehrsüberwachung einsetzen? Das gehe nicht, es handele sich um dabei um eine hoheitliche Aufgabe, entschied das OLG Frankfurt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem Verwertungsverbot.
Das Gewaltmonopol des Staates umfasst die gesamte Verkehrsüberwachung. Diese Aufgaben können daher nicht durch Leiharbeitskräfte übernommen werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Beschl. v. 03.01.2020, Az. 2 Ss-Owi 963/18).
Ein Autofahrer hatte in Frankfurt im eingeschränkten Parkverbot geparkt. Festgestellt hatte den Parkverstoß ein "Stadtpolizist" in Uniform, der der Stadt durch eine private Leiharbeitsfirma überlassen worden war. Die Stadt verhängte ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro, das nach Einspruch des Mannes durch Urteil bestätigt wurde. Der Fahrer wehrte sich gegen dieses Urteil, sodass das OLG zu entscheiden hatte.
Vor dem OLG hatte der Falschparker nun Erfolg. Das Gericht entschied, dass das Verfahren einzustellen sei, da die Beweise – also die Feststellungen des Stadtpolizisten – einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen. Dieser Stadtpolizist sei nämlich als privater Dienstleister nicht ermächtigt, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Dieses Recht habe nur der Staat, in diesem Falle konkret die Polizei. Das folge aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten staatlichen Gewaltmonopol, welches sich auch auf die gesamte Verkehrsüberwachung beziehe.
"Schein der Rechtsstaatlichkeit" erweckt
Das OLG hatte zunächst das Innenministerium zur Rechtsstruktur des Vorgehens der Stadt Frankfurt konsultiert. Diese Nachforschung ergab, dass die Stadt Leiharbeitskräfte einer privaten Firma einsetzt, um den ruhenden Verkehr zu kontrollieren. Diese Leiharbeiter wurden als Hilfspolizeibeamte bestellt und hatten dabei die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, wobei die Befugnisse im Einzelnen vertraglich wieder beschränkt waren.
Für dieses Vorgehen konnte das OLG aber keine vom Parlament erlassene Ermächtigungsgrundlage erkennen. Die von der Stadt ins Feld geführte Regelung des § 99 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) genüge nicht den Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm. Zudem sei der Sinn und Zweck im Lichte des Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gerade eng auszulegen. Es gehe daher nur darum, dass die Stadt Frankfurt für die Stadtpolizei eigene Bedienstete einer nachgeordneten Behörde bestellen könne. Ein Leiharbeiter sei aber gerade nicht Bediensteter der Stadt Frankfurt und könne daher auch nicht durch hoheitlichen Bestellungsakt Stadtpolizist werden.
Indem die Stadt Leiharbeiter in Uniformen gesteckt hat, habe sie nach Außen den "täuschenden Schein der Rechtsstaatlichkeit" erweckt, um "den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln", so das Gericht. Dies sei gesetzeswidrig.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Verkehrsüberwachung durch Private: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39765 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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