Finanzfluss gewinnt gegen Social Media-Plattform: Meta haftet für Fake-Wer­bung auf Face­book

17.09.2026

Betreiber von Social-Media-Plattformen können für Scam-Ads verantwortlich gemacht werden. Da Meta die Anzeige von Werbung und Inhalten auf seiner Plattform steuert, kann sich der Konzern nicht auf fehlende Kenntnis berufen.

Wird das Logo eines Unternehmens in sozialen Medien von unbekannten Dritten für Werbung genutzt, haftet die Plattform unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Gleiches gilt im Hinblick auf Bildnis und Namen des Unternehmensgründers. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 16.09.2026, Az.: 2-06 O 234/25).

Geklagt hatten die Berliner Finflow GmbH und ihr Geschäftsführer Thomas Kehl. Das Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Es verfügt über Social-Media-Kanäle, unter anderem bei Instagram und Facebook. Geschäftsführer Thomas Kehl wirkt in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen mit.

Die Bekanntheit wollten unbekannte Nutzer:innen offenbar zu eigenen Zwecken ausnutzen. So veröffentlichten sie unter fremden Profilen auf den von Meta betriebenen Portalen Instagram und Facebook immer wieder Beiträge zu finanzmarktbezogenen Themen. Dabei verwendeten sie sowohl die geschützte Wort-Bildmarke des Unternehmens als auch Name und Bildnis des Geschäftsführers und Gründers Kehl und empfahlen – in offenbar betrügerischer Absicht – verschiedene Investments.

Meta bearbeitete Missbrauchsmeldungen nicht zügig genug

Aufgefallen waren diese sogenannten Scam-Ads, als sich mehrere geschädigte Nutzer an Finanzfluss wandten. Die Kläger meldeten daraufhin zahlreiche Verstöße über ein von Meta hierfür vorgesehenes Tool. Es dauerte bis zum Löschen der gemeldeten Beiträge jedoch teilweise bis zu zwei Monate. Währenddessen wurden weitere, ähnliche Posts veröffentlicht.

Die Kläger, vertreten von Dr. Jonas Kahl von der Leipziger Kanzlei Spirit Legal, nahmen Meta vor dem LG Frankfurt auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch. Sie bekamen in den wesentlichen Punkten Recht: Das LG verurteilte Meta dazu, es zu unterlassen, Inhalte Dritter zu verbreiten, die das Bildnis oder den Namen von Thomas Kehl oder den Namen Finanzfluss beinhalten. Außerdem stellte es fest, dass Meta verpflichtet ist, den Klägern die aus den Fake-Beiträgen entstandenen Schäden zu ersetzen. Das Gericht sprach den Klägern zudem einen Auskunftsanspruch über die durch die Scam-Ads erzielten Werbeeinnahmen des Konzerns zu.

Die Ansprüche der Finflow ergeben sich aus einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Unternehmenspersönlichkeitsrechtes. Dieses schützt den sozialen Geltungsanspruch des Unternehmens unter anderem vor dem unbefugten, öffentlichen Auftreten Dritter unter dessen Bezeichnung. Auch das Persönlichkeitsrecht des Geschäftsführers Kehl aus §§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) sowie sein Namensrecht aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sahen die Frankfurter Richter:innen durch die Verwendung von dessen Bildnis und Namen verletzt. Die Ansprüche konnten jeweils erfolgreich in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB analog geltend gemacht werden.

Keine Entlastung aufgrund fehlender Kenntnis

Der Versuch von Meta, marktbekannt vertreten vom Team um Martin Mekat und Tobias Timmann von Freshfields, sich unter Verweis auf die angeblich fehlende Kenntnis von den Scam-Ads zu entlasten, blieb erfolglos. Zwar enthält Art. 6 des Digital Services Acts (Verordnung EU 2022/2065) eine Entlastungsmöglichkeit für Dienstanbieter im Hinblick auf im Auftrag eines Nutzers gespeicherte Informationen. Danach haftet ein Anbieter nicht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte keine Kenntnis hat oder zügig nach Kenntniserlangung tätig wird, um besagte Inhalte zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 16.06.2026, Az. C-188/24 und C-190/24) hafte ein Anbieter laut dem LG aber bereits kenntnisunabhängig, wenn er die Kontrolle über die Inhalte ausübe. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte – anders als etwa bei rein chronologischen Feeds – den Erscheinungszeitpunkt und die Rangfolge von Werbeanzeigen aktiv festlegt. Auch die Anzeige von Nutzerinhalten in den Feeds der User werde durch von Meta programmierte Algorithmen gesteuert.

Klägervertreter sehen historische Entscheidung

Die Rechtsanwälte Dr. Jonas Kahl und Dr. Henning Fangmann, die den Kläger vertraten, begrüßten das Urteil: "Erstmals hat ein deutsches Gericht klargestellt, dass soziale Netzwerke wie Facebook grundsätzlich unmittelbar und selbst für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer haften. Sie können sich nicht mehr auf das bislang häufig erfolgreich vorgebrachte Argument berufen, von einer Rechtsverletzung nichts gewusst zu haben. Aus Sicht des Gerichts hat sich der Haftungsmaßstab vor allem deshalb verschärft, weil die sozialen Netzwerke im Laufe der Zeit ihre Geschäftsmodelle dahingehend angepasst haben, dass sie stärker auf Werbung und stärker auf Interaktion setzen und Algorithmen dafür einsetzen", so die beiden Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht in einer Pressemitteilung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Es bleibt abzuwarten, ob Meta im Zuge des Urteils die Inhalte auf seinen Plattformen in Zukunft stärker kontrollieren oder weitere rechtliche Schritte unternehmen wird.

Bereits 2023 hatte Meta ein ähnlich gelagertes Verfahren gegen den Virologen Hendrik Streeck verloren. Auch das Landgericht (LG) Bonn (Beschl. v. 05.07.2023, Az. 9 O 130/23) stellte fest, dass Fake-Werbeanzeigen von Meta umgehend gelöscht, beziehungsweise bereits nicht online gestellt werden dürfen.

tas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Finanzfluss gewinnt gegen Social Media-Plattform: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60908 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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