Bis zu 85 Personen waren nach Angaben des Ordnungsamtes zeitweise in einem kleinen Haus in Frankfurt gemeldet. Die Praxis des Vermieters, den Wohnraum "pro Matratze" an Bulgaren zu vermieten, hat das OLG als sittenwidrig bezeichnet.
Die Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main sittenwidrig und damit nichtig. Eine geplante Schadensersatzklage eines Pächters von drei Wiesbadener Gebäuden nach der fristlosen Kündigung des Pachtvertrags unter anderem wegen entgangener Mieteinnahmen habe keine Aussicht auf Erfolg, wie das Gericht am Donnerstag bekanntgab. Damit bleibe es dabei, dass einem Pächter keine Prozesskostenhilfe gewährt werde (Beschl. v. 18.05.2022, Az. 2 W 45/22).
Der Pächter hatte im Frühjahr 2014 für zehn Jahre die drei Gebäude im Wiesbadener Stadtteil Dotzheim gepachtet, welche er zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten durfte. In den Jahren darauf waren sowohl durch die Polizei als auch durch Verantwortliche der Stadt eine Überbelegung der Gebäude sowie Vermüllung und Rattenbefall festgestellt. Zeitweise waren nach Angaben des Ordnungsamtes in einem Objekt 85 Personen gemeldet. In lokalen Medien wurde unter anderem über eine "Vermietung pro Matratze" an Rumänen und Bulgaren berichtet. Schließlich sei der Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt und dem Pächter ein Hausverbot erteilt worden.
Pächter gefährdete Objekte erheblich
Dieser hingegen forderte eine Erstattung von Renovierungskosten und verwies auf nicht eingehaltene Verkaufspläne für die Gebäude. Um den Antragsgegner auf 100.000 Euro Schadensersatz verklagen zu können, beantragte der Pächter Prozesskostenhilfe, die ihm das Landgericht Wiesbaden aber verwehrte. Seine Beschwerde dagegen hat nun das OLG zurückgewiesen.
Dem Pächter stünden keinerlei Zahlungsansprüche zu, hieß es in der Mitteilung. Das Pachtverhältnis sei wegen der Verwahrlosung der Gebäude und Zahlungsverzugs wirksam fristlos gekündigt worden. Der Pächter habe die Objekte erheblich gefährdet, indem er seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt und sie unbefugten Dritten überlassen habe.
Auch ein Anspruch auf entfallene Mieteinnahmen bestehe nicht, da das Pachtverhältnis bereits wirksam gekündigt gewesen sei. Zudem sei die Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" an Rumänen und Bulgaren sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Diese verstießen zudem gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. weist Schadensersatzklage ab: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48832 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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