Eine Frau darf ihr durch eine Leihmutter in der Ukraine ausgetragenes Kind nun doch adoptieren. Die Vermittlung sei nicht gesetzeswidrig und ein entsprechendes Verbot damit aber verfassungswidrig, entschied das OLG Frankfurt a.M.
Ein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind darf von seiner genetischen Mutter adoptiert werden. Wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervorgeht, stellt eine entgeltliche Leihmutterschaft keine "gesetzeswidrige Vermittlung" dar (Beschl. v. 28.02.2019, Az. 1 UF 71/18).
Die Berufungsrichter kippten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main, das den Adoptionsantrag der Frau im vergangenen Jahr noch zurückgewiesen hatte (Az. 470 F 16020/17 AD). Dies hatte eine dem Kinderhandel vergleichbare und damit gesetzeswidrige Praxis festgestellt. Das Baby wurde nach einer künstlichen Befruchtung von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen, die dafür bezahlt wurde.
Leihmutterschaft ist keine "gesetzwidrige Vermittlung"
Das dort geborene Kind, das biologisch von den miteinander verheirateten Wunscheltern abstammt, lebt mittlerweile bei diesen in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat. Die Wunschmutter ist, trotz Eizellenspende, als Stiefmutter anzusehen, während der Wunschvater dadurch rechtlich zum Vater wurde, dass er die Vaterschaft anerkannte.
Das OLG Frankfurt am Main sprach der Frau die Adoption nun aber zu, da sie dem Wohl des Kindes im Sinne von § 1741 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) diene und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten sei. Die Frau habe die Mutterrolle mit all den hierzu gehörenden Aufgaben übernommen und werde dies auch weiterhin tun.
Auslegung der Vorinstanz verstößt gegen Art. 6 GG
Die Oberlandesrichter wendeten – entgegen der Ansicht des AG – nicht den strengeren Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB an, wonach die Adoption nur zulässig ist, wenn sie auch zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dieser Teil der Vorschrift gelte nämlich nur für gesetzes- oder sittenwidrige Adoptionen bei denen die Eltern mitgewirkt hätten, so der Senat. Allerdings verstießen weder die vermittelte Leihmutterschaft in der Ukraine, noch die Einreise mit dem Kind nach Deutschland gegen deutsches Recht. Verboten sei nämlich nur die Leihmutterschaft selbst.
Die Auslegung des AG, den strengeren Maßstab auch bei Fällen der Leihmutterschaft anzuwenden, helfe zwar, das Verbot der Leihmutterschaft effektiv durchzusetzen. Sie sei jedoch ohne eine entsprechende Gesetzesänderung verfassungswidrig, entschied das OLG Frankfurt am Main. Denn Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete es, dass das Kind seinen genetischen Eltern zugeordnet werden könne, die sich für sein Wohl und Wehe verantwortlich zeigten. Dabei berücksichtigten die Richter insbesondere auch, dass das Kind nach ukrainischem Recht nicht der Leihmutter zugerechnet werde.
Das OLG stand bei seiner Entscheidung vor dem "Spannungsverhältnis" zwischen dem Verbot der Leihmutterschaft und dem Wohl des durch Leihmutterschaft auf die Welt gebrachten Kindes. Letztlich dürfe das Kind aber nicht für das Verhalten der Erwachsenen verantwortlich gemacht werden. Zu lösen sei dies aber nur durch den Gesetzgeber.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. zur Leihmutterschaft: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34359 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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