Zwei "schwarze Balken" statt schöner dichter Augenbrauen: Da er mit dem Ergebnis seiner Behandlung in einem Wiesbadener Kosmetikstudio unzufrieden war, zog ein Mann vor Gericht - allerdings auch vor dem OLG vergeblich.
Bei einer Behandlung mit sogenanntem Permanent Make-up begründet eine bloße Geschmacksabweichung keinen Mangel. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Hinweisbeschluss (v. 05.07.2022, Az. 17 U 116/21) entschieden.
Der Mann hatte in einem Kosmetikstudio in Wiesbaden seine Augenbrauen entsprechend behandeln lassen. Am nächsten Tag war er mit dem Ergebnis seines Permanent Make-ups allerdings nicht mehr zufrieden. Um die Augenbrauen nachträglich anzupassen, unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung. Vor dem Langericht Wiesbaden klagte er anschließend vergeblich auf Erstattung der Kosten für diese Korrekturbehandlung sowie zusätzliche 3.500 Euro Schmerzensgeld.
Mit seinen Forderungen kam er nun auch vor dem OLG Frankfurt am Main nicht durch. Die Richter ließen in dem Hinweisbeschluss durchblicken, dass es ihrer Auffassung nach keine konkreten Vorgaben für die Behandlung gegeben hat. Im Gegenteil: Der Mann habe per Unterschrift unter anderem bestätigt, dass vor der Pigmentierung das permanente Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für die ungefähre Farbe. Außerdem habe er eine Art "Abnahme" für das Endergebnis unterzeichnet und auch die ausgemachten 280 Euro bezahlt.
Künstlerische Aspekte des Permanent Make-up
Außerdem habe sich der Kunde auch erst später beschwert und angegeben, die Pigmentierung entstelle ihn, es seien einfach "zwei schwarze Balken" in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden. Das OLG argumentierte hingegen, der Mann habe nicht beweisen können, dass die "balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung" von der Absprache mit dem Kosmetikstudio abweicht. Er habe zwar behauptet, es sei ein sogenanntes Micro-Blading - also eine Behandlung mit der Hand statt der Maschine - vereinbart worden und keine Tätowierung durch entsprechendes Gerät. Ausgehend von der Einwilligungserklärung sei aber ausdrücklich ein Vertrag für ein Permanent Make-up mit Tätowierung geschlossen worden, so das OLG.
Zuletzt habe eine Augenbrauenpigmentierung "neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte", schloss das OLG. Daher habe der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen. Reine Geschmacksabweichungen stellen deshalb nach Ansicht des OLG keinen Mangel dar.
Auf den Hinweisbeschluss hin hat der klagende Mann die Berufung zurückgenommen, die Entscheidung ist rechtskräftig.
dpa/ast/LTO-Redaktion
* Version vom 30.08.22, 10:51
OLG Ffm zum Permanent Make-up: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49462 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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