Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants – und ein Dackel schnappt zu: Weil ihr Tier danach behandelt werden musste, machte Frauchen ihrem Ärger Luft auf Instagram. Das OLG Frankfurt sieht darin zulässige, wenn auch zugespitzte Kritik.
Ein Dackel unter der Sitzbank, Mäusegift im Gastraum, zwei emotionale Instagram-Posts noch am selben Tag: Aus einem Restaurantbesuch im Rhein-Main-Gebiet wurde ein Fall fürs Äußerungsrecht. Ein Hund hatte dort im Frühjahr 2026 Material aus einer Köderstation gefressen und musste anschließend in einer Tierklinik behandelt werden.
Seine Halterin berichtete auf Instagram über den Vorfall, sowohl auf ihrem eigenen Instagram-Account als auch auf dem des Dackels. Der Restaurantbesitzer wollte die öffentliche Kritik des vergleichsweise prominenten Frauchens so nicht stehen lassen. Ohne Erfolg, wie nun bekannt wurde: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die angegriffenen Äußerungen der Frau zulässig waren. Es handle sich um Meinungsäußerungen, die zwar teilweise emotionalisiert und überzeichnet seien, aber die Grenze des Zulässigen nicht überschritten (Beschl. v. 23.06.2026, Az. 16 W 22/26). Die Entscheidung im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Die Frau zählte zu den Stammgästen des Restaurants. Bei einem Besuch befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort war eine Köderstation zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt. Weshalb das Material für den Hund zugänglich war, blieb ungeklärt.
Wer sich wie der Restaurantbetreiber gegen solche Beiträge wehrt, verlangt regelmäßig Unterlassung. Rechtlich geht es dann vor allem um §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog und um die Abwägung zwischen dem Schutz des Unternehmensrufs bzw. des Gewerbebetriebs auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf der anderen Seite.
Frau durfte Restaurant "massives Sicherheitsversagen" vorwerfen
Vor Gericht ging es deshalb nicht mehr nur um den Vorfall selbst, sondern um die Frage, wie weit die Halterin ihn öffentlich bewerten durfte. Vor dem Landgericht Frankfurt (Beschl. v. 22.05.2026, Az. 2-03 O 239/26) am Main hatte der Betreiber bereits weitgehend keinen Erfolg. Auch seine Beschwerde zum OLG blieb erfolglos.
Unter anderem störte sich der Wirt daran, dass die Frau das Erlebte als "schockierend" bezeichnete und von einem "massiven Sicherheits- und Hygieneversagen" sprach. Nach Auffassung des OLG versteht der durchschnittliche Leser diese Formulierungen aber nicht so, als behauptete die Frau dauerhafte oder strukturelle Hygieneprobleme in dem Restaurant.
Vielmehr habe sie erkennbar einen einzelnen Vorfall geschildert. Das Wort "massiv" beziehe sich dabei auf die Schwere dieses konkreten Geschehens: Dass ein Hund im Gastraum eines Restaurants überhaupt an Gift gelangen konnte, habe die Frau daher als "massives Sicherheits- und Hygieneversagen" bewerten dürfen.
Dabei musste sie nach Ansicht des Senats auch nicht selbst aufklären, warum der Köder für den Dackel zugänglich war. Es genüge, dass der Vorfall passiert war.
Rattengift oder Mäuseköder? Egal
Auch die Bezeichnung als starkes "Rattengift" muss der Restaurantbetreiber laut OLG hinnehmen. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung sah das Gericht auch darin eine zulässige Meinungsäußerung.
Selbst wenn man den Begriff "Rattengift" als Tatsachenbehauptung verstehen wollte, wäre die Aussage nach Auffassung des Senats nicht rechtswidrig. Der Betreiber habe nicht dargelegt, dass zwischen "Rattengift", "Mäuseköder" oder "Mäusegift" ein so grundlegender Unterschied bestehe, dass die Wortwahl als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen wäre. Der Unterschied liege nach der Bewertung der Vorinstanz im Wesentlichen in Zielsetzung und Dosierung.
Auch weitere Zuspitzungen blieben erlaubt. Soweit die Frau den Eindruck erweckt haben sollte, es seien "hochpotente" oder "akut gefährliche" Gifte eingesetzt worden, sei das ebenfalls keine zwingend falsche Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Bewertung.
Das galt nach Ansicht des OLG auch für die Aussage, ihr Dackel hätte den Abend nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte. Leser verstünden dies als subjektive Befürchtung der Hundehalterin, nicht als Wiedergabe einer tierärztlichen Einschätzung.
Damit stärkt das OLG die Meinungsfreiheit: Wer einen konkreten Vorfall schildert und seinem Ärger Luft macht, darf das auch deutlich, emotional und zugespitzt tun. Nicht jede scharfe Kritik wird dadurch zur unzulässigen Tatsachenbehauptung. Entscheidend ist für die Kritisierten damit, ob die Äußerung noch als zulässige Bewertung eines konkreten Vorfalls verstanden wird oder ob sie dem Restaurant überprüfbare, aber unzutreffende Missstände zuschreibt.
vv/LTO-Redaktion
Dackel frisst Schädlingsgift und muss in die Klinik: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60586 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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