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OLG Frankfurt a.M. zu Persönlichkeitsrechten: Net­flix-Serie "Sky­lines" bleibt online

04.12.2019

Die Schauspieler/Produzenten Erdal Yildiz, Edin Hasanovic und Sahin Eryilmaz bei der Premiere der Netflix-Serie

(c) picture alliance/Geisler-Fotopress

Ein Rapper ist vor dem OLG Frankfurt mit dem Versuch gescheitert, Netflix die Verbreitung der Serie "Skylines" zu verbieten. Der Zuschauer könne erkennen, dass es bei der fiktiven Geschichte nicht um seine gleichnamige, reale Firma gehe.

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Der US-Streamingdienst Netflix darf die Dramaserie "Skylines" weiterhin verbreiten. Die deutsche Produktion über eine fiktive Rap-Plattenfirma in Frankfurt verstoße nicht gegen Persönlichkeitsrechte, weil sie von der Kunstfreiheit gedeckt sei, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (v. 21.11.2019, Az. 16 W 56/19).

Netflix startete Ende September 2019 mit sechs Folgen einer ersten Staffel der deutschen Serie. Die spielt in Frankfurt am Main und erzählt die Geschichte eines Musik-Labels namens "Skyline Records" und dessen Verbindung zur organisierten Kriminalität. Protagonisten sind der talentierte Hip-Hop-Musiker und Produzent "Jinn", der von einem berühmten Label namens "Skyline Records" entdeckt und von dessen Chef "Kalifa" unter Vertrag genommen wird.

Bereits vor Serienstart hatte ein Frankfurter Rapper auf Unterlassung geklagt, da er seine Persönlichkeitsrechte gefährdet sah. Er begründete dies mit seinem realen Musiklabel "Skyline Records" sowie der gleichnamigen Firma. Als Künstler tritt er mit dem Namen "Cousin JMF" auf. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung der Serie, von der es bei Netflix keine zweite Staffel geben wird, bereits zurückgewiesen.

OLG: Zuschauer können Fiktion von Wirklichkeit unterscheiden

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Verbreitungsinteresse wiege schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Unternehmerpersönlichkeitsrecht, entschied das Gericht in seinem nicht anfechtbaren Beschluss.

Zwar bestünden offensichtlich Übereinstimmungen zwischen dem Werdegang des Produzenten und denen der Serienprotagonisten. Sie seien jedoch nicht von solchem Gewicht, dass "für den Durchschnittsbetrachter der Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufgehoben" werde, entschieden die Frankfurter Richter. Über wenige, in Künstlerkarrieren typischerweise vorkommende Umstände hinaus bestünden keine wesentlichen Übereinstimmungen mit seiner Biografie.

Das "hohe Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen" mache dem Zuschauer klar, dass es sich um Filmfiktion handele, so das OLG. Serienzuschauern sei bewusst, dass "hiermit nicht der Werdegang und die Geschäftspraktiken einer in Frankfurt ansässigen Plattenfirma gleichen Namens nacherzählt werden."

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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OLG Frankfurt a.M. zu Persönlichkeitsrechten: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39065 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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