Das OLG Frankfurt hat Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft. Den Seitenbetreibern drohen damit Haftstrafen von mindestens sechs Monaten.
Bislang haben die Anklagebehörden häufig Ermittlungsverfahren gegen die Internet-Abzocker eingestellt, wenn irgendwo im Kleingedruckten die Preisangabe zu finden war.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt Anklage wegen Betruges gegen zwei Personen erhoben. Das Landgericht (LG) Frankfurt lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass die Kunden nicht getäuscht worden seien, da die Angebote an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat nun das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass die Entscheidung des LG rechtlich nicht haltbar gewesen sei und das LG nun das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnen müsse (Beschl. v. 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09).
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2315 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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