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OLG Frankfurt a.M. zu Angaben zu Pralinenzahl: Tran­s­pa­renz für Raf­faelo-Käufer

26.10.2018

Packung mit Raffaelos

Bild: VladiMens, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Eine Packung Raffaelos enthält genau - ja wieviele denn eigentlich? Das muss Ferrero künftig ausweisen, sagt das OLG Frankfurt a. M.. Da die Pralinen einzeln verpackt sind, reiche die Angabe der Nettofüllmenge nicht aus.

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Ein Hersteller von Süßwaren, die er einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertreibt, muss auf der Verpackung angeben, wie viele Einzelportionen die Packung enthält. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 25.10.2018, Az. 6 U 175/17). 

Zu entscheiden hatten die Zivilrichter über eine Packung "Raffaelo". Von außen kann man zwar einzelne Pralinen, aber nicht deren konkrete Zahl erkennen. Auch stand nicht auf der Packung, wie viel eine Raffaelo-Kugel wiegt. Die bloße Angabe der Nettofüllmenge auf der Unterseite hielten die Richter nicht für ausreichend. Sie verlangten in dem am Freitag veröffentlichten Urteil eine Information zur Anzahl der enthaltenen Einzelpralinen. 

Einzelverpackung oder Trennhilfe? 

Auch in der zweiten Instanz unterlag der Süßwarenhersteller Ferrero damit gegenüber der hessischen Verbraucherzentrale. Die klagt nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung, die Raffaelos sollen nicht mehr ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen angeboten und verkauft werden dürfen.

Schon vor dem Landgericht (LG) Frankfurt hatten die Verbraucherschützer Recht bekommen. Entscheidungsgrundlage ist der Anhang IX Nr. 3, 4 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Danach sind Hersteller verpflichtet, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten.

Auch die Richter am OLG waren nun der Ansicht, dass die Umhüllungen der einzelnen Raffaellos Einzelverpackungen im Sinne der Vorschrift sind. Und nicht etwa, wie von Ferreror argumentiert, bloße Trennhilfen wie das Einwickelpapier von Bonbons. Deshalb müsse entsprechend der EU-Verordnung die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, so der Senat. Wenn das nicht geschehe, könnte das auch die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen.

Die Revision gegen das Urteil hat das OLG nicht zugelassen, Ferrero könnte deren Zulassung beim Bundesgerichtshof aber noch per Nichtzulassungsbeschwerde beantragen.

pl/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt a.M. zu Angaben zu Pralinenzahl: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31741 (abgerufen am: 12.03.2026 )

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