OLG Frankfurt zu alleinigem Online-Zahlungsmitteln: Sofort­über­wei­sung ist zumut­bare Zah­lungs­mög­lich­keit

09.11.2016

Darf ein Online-Portal die Sofortüberweisung als einziges kostenloses Mittel zur Bezahlung anbieten? Nein, meinte das LG Frankfurt am Main. Doch, sagt nun das dortige OLG. Es handele sich um eine gängige und zumutbare Zahlungsart.

Online-Portale müssen ihren Nutzern wenigstens eine kostenfreie Zahlungsart ermöglichen. Dies darf auch die Sofortüberweisung sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil. Eine Missbrauchsgefahr aufgrund des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters Sofort GmbH habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt (Urt. v. 24.08.2016, Az. 11 U 123/15).

Beklagt war in der Sache die Deutsche Bahn, welche über das Portal start.de Flugreisen anbietet. Bei Bezahlung per Kreditkarte wurde dort ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 12,90 EUR erhoben. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos. Der klagende Reisende sowie das LG sahen darin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

Dieser verpflichtet den Anbieter von entgeltlichen Leistungen im Internet, wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen. Die Zumutbarkeit der Sofortüberweisung wurde vom Mann unter Verweis auf eine Missbrauchsgefahr bezüglich seiner Daten bestritten.

Zahlungssystem ausreichend gesichert

Bei der Sofortüberweisung wird der Zahlungsdienstleister Sofort GmbH zwischengeschaltet, der in einem automatisierten Prozess die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) sowie die Transaktionsnummer (TAN) und Auskünfte über Kontostand und Kreditrahmen des Zahlenden erhält.

In diesem Vorgang sah der Kläger eine Gefahr für die Sicherheit seiner Daten, das LG folgte der Argumentation. Ob der Vorgang technisch sicher sei, könne dabei dahinstehen. Allein der Umstand, dass die sensiblen Daten an eine dritte Partei übermittelt würden, erhöhe die Missbrauchsgefahr, so die erste Instanz. 

Das OLG verneinte in seiner Entscheidung eine solche Erhöhung der Missbrauchsgefahr. Der klagende Reisewillige habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern seine Daten durch diesen Vorgang gefährdet seien. Vielmehr sei das von der Sofort GmbH verwendete Sicherungssystem ausreichend und Missbrauchsfälle nicht bekannt.

Auch sei diese Zahlungsart nicht unzumutbar, weil einige Banken und Sparkassen die Weitergabe von PIN und TAN an derartige Dienste verbieten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit diesem Inhalt verstießen gegen geltendes Recht und seien daher unwirksam. 

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu alleinigem Online-Zahlungsmitteln: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21109 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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