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OLG Frankfurt: Amazon-Händler müssen Bilder ihrer Ware regel­mäßig über­prüfen

16.04.2021

Amazon-Logo auf Papierwürfeln

© bloomicon - stock.adobe.com

Wer seine Ware als Händler über Amazon anbietet, muss regelmäßig überprüfen, ob sein Produkt mit dem werbenden Bild übereinstimmt, so das OLG Frankfurt a.M. – auch und gerade weil ein Algorithmus der Plattform Fotos ab und an austauscht.

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Händler, die ihre Ware über die Plattform des Online-Riesen Amazon anbieten, müssen ihre Angebote regelmäßig darauf kontrollieren, ob die werbenden Bilder auch den verkauften Produkten entsprechen, entschied der Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit am Freitag veröffentlichtem Beschluss (v. 18.03.2021, Az. 6 W 8/18).

Anlass zum Streit gab der Programmalgorithmus von Amazon, der Angebote auf der Verkaufsplattform automatisch mit hinterlegten Bildern zu einer Kategorie bebildert. Die Krux: So kann es manchmal vorkommen, dass das verkaufte Produkt gar nicht mit der beworbenen Abbildung übereinstimmt.

Für den vorliegenden Rechtsstreit um Druckerpatronen bedeutete das, dass der beklagte Verkäufer zwar lediglich Druckertinte ohne Originalverpackung anbot, die aber mit dem Bild des klagenden Verkäufers, der das gleiche Produkt nur mit Originalverpackung anbot, warb. Das OLG spricht in seiner Entscheidung davon, dass sich Ersterer damit der bildlichen Darstellung eines anderen "angehängt" habe. Genau das war ihm mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts (LG) Hanau aber untersagt worden.

OLG: Prüfpflicht für denjenigen, der den Algorithmus kennt

Die Verkäufer trafen sich deshalb erneut vor dem OLG wieder, weil sich trotz der Untersagungsverfügung nichts an der Produktwerbung änderte. Deswegen ging es nun um die Frage, ob ein Ordnungsgeld verhängt werden sollte. Einen entsprechenden Antrag hatte das LG Hanau abgelehnt. Es folgte der Argumentation des beklagten Verkäufers, dem der Amazon-Algorithmus das unpassende Bild für sein Angebot angefügt hatte. Er stellte sich auf den Standpunkt, nichts für die Bildauswahl zu können und deshalb nicht verantwortlich zu sein. Er habe der Plattform korrekterweise das Bild einer Druckerpatrone ohne Originalkarton übermittelt. Wenn das System willkürlich die Abbildung auswechsele, sodass auch mal ein Bild mit Originalkarton zu sehen sei, könne er eben nichts dafür. Überhaupt habe er von dem Algorithmus, der die Bilder verwechselt, erst durch einen Chat mit einem Amazonmitarbeiter erfahren.

Diese Argumentation ließ das OLG aber nicht durchgehen. Der Verkäufer könne sich nicht darauf berufen, erst jetzt von dem Algorithmus erfahren zu haben, weil dieser schon Thema in der mündlichen Verhandlung vor dem LG gewesen sei. Deswegen habe er damit rechnen müssen, dass Amazon aus allen hinterlegten Bildern ein beliebiges auswähle und so sein Angebot unverpackter Druckerpatronen mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen präsentiert werden könne.

Der Senat mutet Verkäufern damit grundsätzlich zu, ein über längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Weil der Händler in diesem Fall nach Auffassung des OLG seine Prüfpflicht verletzt hat, hat es gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro verhängt.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44743 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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