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OLG Frankfurt zu unlauteren Rezensionen: Amazon kann sich gegen gekaufte Bewer­tungen wehren

05.03.2019

Bewertung (Symbol)

(c) terovesalainen - stock.adobe.com

Im Streit um "gekaufte" Produktbewertungen hat Amazon einen Erfolg am OLG Frankfurt erzielt. Drittanbieter dürfen solche Bewertungen nicht veröffentlichen, ohne auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Drittanbieter auf Amazon keine "gekauften" Produktbewertungen veröffentlichen dürfen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird (Beschl. v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19).

Amazon hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Unternehmen beantragt, das Drittanbietern auf amazon.de – also von Amazon unabhängige Verkäufer – die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt anbietet. Das Unternehmen vermittelt den Drittanbietern auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet. Im Regelfall darf der Tester das Produkt danach behalten, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils. Die Bewertung wird dann über das Portal des Unternehmens automatisiert auf amazon.de eingestellt. Amazon selbst hält das für unlauter.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch zurück, die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun aber weitgehend Erfolg. Da der "kommerzielle Zweck" der eingestellten Produktbewertungen nicht kenntlich gemacht werde, handele das Unternehmen unlauter, entschied das Gericht.

Der Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, "dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden". Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe laut OLG darauf, dass die Bewerter die "Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen". Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine mit einem redaktionellen Bericht vergleichbare objektive Bewertung, wohl aber eine "authentische", eben nicht "gekaufte" Bewertung.

Der Beschluss des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Das Bewertungs-Unternehmen kann gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen, über den wieder das LG zu entscheiden hätte.

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OLG Frankfurt zu unlauteren Rezensionen: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34193 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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