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OLG Frankfurt zu getarnter Werbung auf Instagram: Wer­bungs­kenn­zeich­nung für Aqua­ristik darf nicht unter­gehen

04.07.2019

Instagram

(c) Fabian - stock.adobe.com

Schleichwerbung auf Instagram beschäftigt die Gerichte zunehmend. Das OLG Frankfurt hat im Fall eines Aquaristik-Influencers entschieden, dass dieser den kommerziellen Zweck seiner Produktempfehlungen kenntlich machen muss.

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Empfiehlt ein Influencer ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auch dann, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt (Beschl. v. 28.06.2019, Az. 6 W 35/19).

Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte beantragt, einem Aquaristik-Influencer zu untersagen, auf Instagram kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck zu verdeutlichen. Der Influencer gestaltet hauptberuflich Aquarienlandschaften und präsentiert auf seinem Instagram-Account Aquarien-Zubehör. Er zeigte dort unter anderem Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich "Social Media" verantwortet.

Anders als das Landgericht stellte das OLG fest, dass der Influencer unlauter handelte. Er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe.

Der Instagram-Account stelle eine geschäftliche Handlung dar, so das Gericht zur Begründung. Zudem handele es sich bei dem Internetauftritt um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle. Dafür spreche zum einen, dass der Influencer sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen sei es belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. "Im Übrigen ist die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolgt", so das OLG. 

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zu getarnter Werbung auf Instagram: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36289 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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