Puma hat mit dem Fußballer Neymar einen Hoodie auf den Markt gebracht, auf dem das Wort "blessed" steht. Damit habe das Unternehmen keine Markenrechte verletzt, so das OLG Frankfurt am Main.
Der Schriftzug "Blessed" (zu deutsch: gesegnet) auf der Vorderseite eines Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden und die Beschwerde eines Frankfurter Gastronoms gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs zurückgewiesen (Urt. v. 02.06.2022, Az. 6 U 40/22).
Der klagende Gastronom ist Inhaber der Wort-Bildmarke "#Blessed", die unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Puma hatte in Zusammenarbeit mit dem brasilianischen Fußballer Neymar, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftszug "Blessed" trägt, einen Hoodie auf den Markt gebracht, auf dessen Vorderseite das Wort in großer gelb-schwarzer Schrift steht. Der Gastronom nahm Puma deshalb im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Nachdem bereits das Landgericht den Unterlassungsanspruch abgelehnt hatte, war auch die Berufung vor dem OLG erfolglos. Die Benutzung des Wortes "Blessed" beeinträchtige nicht die Markenrechte des Gastronoms, entschied das Gericht. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche könnten auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Dies sei bei dem Hoodie der Fall, da der Schriftzug nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden sei. Der eigene Markenname von Puma sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
Puma begrüßte die Entscheidung gegenüber LTO. Das Gericht habe den Begriff nach seinem Bedeutungsgehalt im konkreten Kontext analysiert und dabei festgestellt, dass es sich um eine Aussage von Neymar handele, die gerade nicht markenmäßig ist. Die Entscheidung habe grundsätzliche Bedeutung, "weil dadurch Sportartikelhersteller wie Puma davor geschützt werden, dass Markentrolls oder andere Markeninhaber zweckwidrig Produktbezeichnungen angreifen, die gerade nicht als Marke verwendet werden, sondern etwa eine Gesinnung oder eine Lebenseinstellung oder eine andere Message transportieren wollen."
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main zu Schriftzug auf Hoodie: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49386 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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