Eine Whirlpool-Verkäuferin hatte zur Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgerufen und dafür im Gegenzug gefordert, ihr Unternehmen zu bewerten. Mit Empfehlungen, die so zustande kommen, darf nicht geworben werden, entschied das OLG Frankfurt.
Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook ist nur erlaubt, wenn Kunden die Bewertungen frei und unabhängig abgegeben haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied über den Fall einer Händlerin, die Werbung für ihre Luxus-Whirlpools mit Facebook-Bewertungen gemacht hatte, die teilweise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel generiert worden waren.
Bereits das Landgericht hatte die beklagte Unternehmerin in erster Instanz dazu verurteilt, die Werbung mit den Bewertungen zu unterlassen. Ihre Berufung vor dem OLG hatte nun keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist (Urt. v. 20.8.2020, Az. 6 U 270/19).
Grundsätzlich, so das OLG, wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv. Kunden müssten positive Bewertungen und Empfehlungen aber unabhängig abgeben, damit sie auch in zulässiger Weise für Werbung genutzt werden dürfen. Nach Auffassung der Frankfurter Richter liegt es auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass eines Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Auch wenn für diese Bewertungen nicht direkt "bezahlt" worden sei, so seien sie gleichwohl nicht als objektiv zu werten. "Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird", so die Richter in ihrem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu unlauterer Werbung: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42755 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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