OLG Frankfurt zum Wettbewerbsrecht: Angeb­li­cher "20-Euro-Rabatt" ist irre­füh­rend

14.08.2026

Die "Shop Apotheke" warb mit einem "20-Euro-Rabatt" auf E-Rezepte. Meist wurden daraus aber höchstens 2,50 Euro, weil eine versteckte Staffelung im Kleingedruckten zugunsten des Unternehmens ausging. Das OLG hat diese Werbung nun untersagt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Versandhändler "Shop Apotheke" untersagt, mit einem "20-Euro-Rabatt auf E-Rezepte" zu werben. Dieser greife nämlich erst ab einer unerwartbar hohen Summe. Das sei wettbewerbswidrig, so das Gericht (Urt. v. 05.08.2026, Az. 6 U 25/26). Es bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Konkret ging es um die Aussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen". "Bis zu 20 Euro" hieß aber in den meisten Fällen: nur 2,50 Euro. Die Rabatte waren nämlich sehr grob gestaffelt: Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 Euro beträgt der Rabatt 2,50 Euro, bei einem Preis bis zu 249,99 Euro beläuft sich der Rabatt auf fünf Euro. Bei noch höheren Beträgen gibt es 15 Euro Rabatt und erst ab einem Preis von über 1.000 Euro bekommen Verbraucher die vollen 20 Euro Rabatt, mit denen die Apotheke so verlockend auf der Webseite geworben hat.

Werbeaussage irreführend

Der "20-Euro-Rabatt auf E-Rezepte" sei damit wettbewerbswidrig, so der OLG-Senat in seiner Entscheidung. Wesentliche Informationen zur Berechnung der konkreten Rabatthöhe würden vorenthalten, was nach § 5a Abs. 1, 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter ist. Entsprechend sei die Aussage irreführend.

Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal zehn Euro beträgt. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen Rabatt von mehr als zehn Euro nur durch zusätzliche Bestellungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes bis zu 20 Euro ermöglichten, so das OLG. 

Hier liegt laut Gericht der Knackpunkt: Der Verbraucher müsse vorab zur Berechnung seines Rabattes in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den Rabatt nutzen möchte oder nicht. "Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht annähernd 20 Euro, sondern lediglich 2,50 Euro Rabatt erhält", konkretisiert der Senat.

Berechnungsmethode nur in den Fußnoten

Die Webseite von "Shop Apotheke" enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode, doch dieser entscheidende Hinweis erfolge online sowie im Fernsehsport nur zum Schluss im Fußnotenbereich und damit in entsprechend verkleinerter Schrift. Damit trete die Berechnungsmethode hinter der Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern, die die Werbebotschaft zum Beispiel nur im Radio hören, werde er dagegen überhaupt nicht wahrgenommen. 

"Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro (allenfalls noch fünf Euro) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 Euro erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher – der die Formulierung 'bis zu' grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20-Euro-Betrag ausgeht – als unerwartet dar", so der Senat abschließend.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

sjm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zum Wettbewerbsrecht: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60651 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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