Ein Fitnessstudio, das anlässlich der Olympischen Spiele unter anderem mit einem "Olympia-Special" wirbt, verstößt nicht gegen das OlympSchG. Ein unlauterer Imagetransfer sei das nicht, entschied das OLG Frankfurt.
Die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) geschützten Begriffe "Olympia" und "olympisch" in der Werbung ist nicht unlauter. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit am Montag veröffentlichen Urteil entschieden (Urt. v. 01.11.2018, Az. 6 U 122/17).
Eine Fitnessstudio-Kette hatte anlässlich der Sommerspiele von Rio de Janeiro 2016 mit Slogans wie "Olympia Special" und "Wir holen Olympia in den Club" geworben. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte den Betreiber daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Werbung gegen das OlympSchG verstoße. Das Gesetzt schützt das olympische Emblem und die olympischen Begriffe vor unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung.
Das OLG wies die Klage nun aber ab. Es bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch nutze die Werbung den guten Ruf der Olympischen Spiele in unlauterer Weise aus. Die Werbung nehme lediglich zeitlich Bezug auf die Spiele in Rio de Janeiro, übertrage aber nicht "die besondere Wertschätzung" der Olympischen Spiele auf das Angebot des Fitnessstudios. Für einen unzulässigen Imagetransfer muss die Werbung nach Auffassung der Frankfurter Richter dahingehend verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei. Eine solche Qualitätsbehauptung enthalte die Werbung aber nicht.
OLG: Verwechslung ausgeschlossen
"Der verständige Durchschnittsverbraucher" könne der Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anbieter etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte, so das OLG weiter.
Der Verkehr wisse darüber aus eigener Erfahrung, dass die Sponsorenstellung des werbenden Unternehmens in der Regel deutlich herausgestellt werde. Dies könne das OLG aus eigener Sachkunde beurteilen, da es selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehöre.
Der Schutz des guten Rufs Olympias ist dem DOSB ein hohes Anliegen, die Streitigkeiten um die olympischen Begriffe beschäftigen die Justiz öfter. Anfang des Jahres entschied etwa das OLG Stuttgart, dass der Discounter Lidl mit olympischen Ringen aus Grillpatties werben darf. Das OLG München entschied im Dezember 2017, dass eine Eventfirma Veranstaltungen für Unternehmen unter dem Titel "Bauernhofolympiade" vermarkten darf.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt verneint unlautere Werbung: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32013 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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