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OLG Frankfurt zum Markenrecht: Hun­de­k­lei­dung darf nicht "The Dog Face" heißen

05.07.2022

Hund in Kleidung

Ein Online-Händler wollte seine Tierbekleidung vergeblich unter der Marke "The Dog Face" vertreiben. Foto:  ViktoriiaNovokhatska - stock.adobe.com

Die bekannten Bekleidungsmarke "The North Face" hat ihr Sortiment nicht um einen tierischen Partnerlook für sporttreibende Hundebesitzer erweitert. Weil man das bei "The Dog Face" aber denken könnte, hat das OLG die Verwendung untersagt.

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Hersteller von Tierbekleidung dürfen ihre Produkte nicht unter der Marke "The Dog Face" vertreiben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main untersagte einem Online-Händler die entsprechende Kennzeichnung, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Grund dafür sei die bewusste Nähe zur bekannten Outdoor-Kleidungsmarke "The North Face", welche im Eilverfahren ihre Markenrechte durchsetzte (Beschl. v. 28.6.2022, Az. 6 W 32/22).

Die Antragstellerin ist die Inhaberin der Marke "The North Face", die unter anderem für Bekleidung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Das Unternehmen störte sich daran, das ein Händler online Bekleidung für Tiere vertreibt und die Produkte mit "The Dog Face" kennzeichnete. Im Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsansprüche hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main aber abgewiesen. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte nun aber Erfolg.

Die Markeninhaberin könne von dem Online-Händler verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet, stellte das OLG fest. Aufgrund der Zeichenähnlichkeit sie ihren Markenrechten beeinträchtigt.

OLG: Wortfolge ist zu ähnlich

Aufgrund einer gewissen Warenähnlichkeit der Outdoor-Bekleidung und der angebotenen Tierbekleidung sei davon auszugehen, dass die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpfen würden, heißt es in der Pressemitteilung des OLG.

Grundsätzlich bestünde zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" zwar keine Verwechslungsgefahr. Auf einen identischen Wortlaut komme es für die Annahme einer Markenrechtsverletzung jedoch nicht an, so das OLG Frankfurt.

Für die Annahme der Verletzung reiche es aus, dass die Wortfolge "The Dog Face" sicherkennbar an die Marke "The North Face" anlehne. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maße bekannt ist, werde der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen.

Es genüge, dass Kunden annehmen könnten, dass "The North Face" ihr Sortiment auf Hundekleidung erweitert habe, "um es dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben", so die Begründung des OLG Frankfurt.

ku/mgö/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48942 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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