OLG Frankfurt zu Scheingeschäft: Ein Ferrari, eine Schei­dung und das Ende einer Freund­schaft

26.08.2026

Ein Ferrari Daytona sollte angeblich nur pro forma auf einen früheren Freund übertragen worden sein. Doch wer sein Eigentum zurückhaben will, muss das Scheingeschäft beweisen. Daran scheiterte der Kläger vor dem OLG Frankfurt.

Ein Ferrari Daytona, zwei alte Freunde und eine Eigentumsübertragung, die angeblich nie richtig gewollt war: Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ist ein Kläger mit dem Versuch gescheitert, die Herausgabe eines klassischen Sportwagens zu erreichen. Er habe nicht bewiesen, weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, entschied der 3. Zivilsenat (Urt. v. 19.08.2026, Az. 3 U 20/26).

Der Kläger ist Sohn eines wohlhabenden Unternehmers und investiert sein Vermögen unter anderem in Sportwagen, insbesondere der Marke Ferrari. Einen Ferrari Daytona kaufte der Kläger im Jahr 1996. Sein verstorbener Vater hatte früher ein baugleiches Modell gefahren.

Daneben gab es einen zweiten Ferrari Daytona. Diesen kaufte im Jahr 2006 der spätere Beklagte, ein Kfz-Händler und langjähriger Freund des Klägers. Dieser zweite Wagen war tatsächlich das frühere Fahrzeug des Vaters. Auch diesen Daytona erwarb später der Kläger.

Vor Gericht ging es um den zuerst gekauften Daytona. Dieser war in den Nullerjahren nicht mehr verkehrssicher und wurde abgemeldet.

Erst repariert, dann auf sich zugelassen

2010 wurde dieser streitige Daytona aus der Schweiz nach Deutschland zum Beklagten gebracht. Dieser hatte Fahrzeugpapiere und Schlüssel, wobei zwischen den Parteien streitig blieb, ob es sich um nachgemachte Schlüssel handelte. Der Beklagte ließ den Wagen reparieren. 2012 bestätigte der Kläger dem Beklagten, dass dieser Eigentümer des Ferraris sei. Danach ließ der Beklagte das Fahrzeug auf sich zu und nutzte es.

Später verlangte der Kläger den Ferrari zurück. Seine Begründung: Die Eigentumsübertragung sei nur zum Schein erfolgt. Der Beklagte habe lediglich nach außen als Eigentümer erscheinen sollen, damit der Wagen dauerhaft in Deutschland zugelassen werden könne. Einen echten Willen, das Eigentum zu übertragen, habe es auf beiden Seiten nicht gegeben.

Das Landgericht Gießen folgte dieser Argumentation und gab der Klage statt (Urt. v. 21.01.2026, Az. 2 O 195/25). Vor dem OLG Frankfurt wendete sich das Blatt.

Scheingeschäft muss bewiesen werden

Rechtlich ging es um § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie mit Einverständnis des anderen nur zum Schein abgegeben wird. Wer sich darauf beruft, muss aber beweisen, dass der Geschäftswille tatsächlich fehlte.

Diesen Nachweis sah das OLG nicht geführt. Zwar habe der Kläger in erster Instanz hinreichend vorgetragen, dass der Beklagte nur "pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung" Eigentümer werden sollte. Der Beklagte habe das aber substanziiert bestritten. Nach seiner Darstellung war die Übertragung ernst gemeint: Nachdem der Kläger den zweiten Daytona, also das frühere Fahrzeug seines Vaters, erhalten hatte, habe er am ersten Daytona kein Interesse mehr gehabt. Diesen ersten und nun streitigen Wagen habe er dem Beklagten als Anerkennung für verschiedene Dienste überlassen.

Auch der Hinweis auf ein früheres Scheidungsverfahren half dem Kläger nicht. Zwar hatte der Beklagte dort selbst bestritten, Eigentümer des Daytona 1 zu sein. Hintergrund war aber, dass seine damalige Ehefrau den Wagen mit 600.000 Euro in den Zugewinnausgleich einbezogen hatte. Das OLG wertete diese Aussage deshalb nicht als belastbares Eingeständnis fehlenden Eigentums, sondern als Vortrag im Kontext der Vermögensauseinandersetzung. Dass der Beklagte den Wagen während des Scheidungsverfahrens abmeldete und in einer Garage “versteckte”, spreche vielmehr eher dafür, dass er sich selbst als Eigentümer verstand.

Erinnerungslücken reichen nicht für den Ferrari

Am Ende scheiterte der Kläger an seiner Beweislast: Er konnte nicht beweisen, dass sein Eigentum fortbestand und die Übertragung nur zum Schein erfolgt war. 

Seine Angaben in der informatorischen Anhörung seien weitgehend unergiebig geblieben, so das OLG. Der Kläger habe Erinnerungslücken gehabt. Auch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere Rechnungen, belegten sein fortbestehendes Eigentum nicht. Sie konnten nach Auffassung des Gerichts überwiegend nicht dem konkreten Ferrari Daytona zugeordnet werden.

Damit wies das OLG die Herausgabeklage ab und änderte das Urteil des LG Gießen. Rechtskräftig ist die Entscheidung nicht. Der Kläger kann noch versuchen, über eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zum Bundesgerichtshof zu erreichen.

vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu Scheingeschäft: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60728 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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