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Frankfurter Pferderennbahn: Ver­trag zwi­schen Bet­reiber und Renn-Klub wirksam gekün­digt

25.10.2019

Pferderennen

© Flowman7 - stock.adobe.com

Der Frankfurter Renn-Klub, der früher Pferderennen auf der ehemaligen Galopprennbahn ausrichtete, ist vor dem OLG unterlegen. Dieses gab der Betreibergesellschaft recht, der Vertrag mit dem Verein sei wirksam gekündigt worden.

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Der Streit um die ehemalige Frankfurter Galopprennbahn hat eine weitere Gerichtsentscheidung provoziert. Nachdem der Streit um die Räumung des Geländes durch die Stadt Frankfurt 2017 sogar den Bundesgerichtshof beschäftigt hatte, ging es nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt noch einmal um den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Betreibergesellschaft und dem Frankfurter Renn-Klub. Dieser sei ordnungsgemäß gekündigt worden, entschied das OLG am Freitag (Az. 2 U 26/17).

Der Deutsche Fußball Bund (DFB) will auf dem Gelände der früheren Rennbahn im Stadtteil Niederrad eine Nachwuschakademie errichten, wogegen sich der Renn-Klub nun schon seit Jahren juristisch wehrt. Im Sommer 2014 wurde der Mietvertrag zwischen der Stadt Frankfurt und der Betreibergesellschaft aufgehoben, die daraufhin den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Renn-Klub über die Ausrichtung von Renn-Tagen auf dem Gelände kündigte. Seit Ende der Saison 2015 finden auf dem Gelände keine Rennen mehr statt.

Der Klub versuchte zwischenzeitlich, die Räumung des Rennbahngeländes zu verhindern, womit man im September 2017 vor dem BGH scheiterte. Auch der Einwand, der Erbbauvertrag zwischen der Stadt Frankfurt und dem DFB sei nichtig, da der Fußballverband dadurch eine unzulässige staatliche Beihilfe erhalte, griff ebenfalls nicht durch.

OLG: Kündigungsklausel wirksam

In dem Prozess, der das OLG Frankfurt nun noch beschäftigte, ging es um den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Betreibergesellschaft der Rennbahn und dem Renn-Klub. Letzterer, der sich inzwischen in Liquidation befindet, wehrte sich gegen dessen Kündigung und forderte von der Betreibergesellschaft die Aufrechterhaltung der Energieversorgung.

Die Betreiberin begegnete dem Begehren mit einer Widerklage auf die Herausgabe und Räumung der Geschäftsstelle an der Tribüne, welche der Verein weiterhin betrieb. Das Landgericht wies bereits die Klage des Klubs ab und gab der Widerklage statt. Dieser Ansicht war nun auch das OLG.

Der Vertrag enthalte eine Klausel, nach der er halbjährlich kündbar sei, so das OLG. Der Verein hatte bestritten, dass sie tatsächlich Vertragsbestandteil gewesen sei. "Eine als Urkundenfälschung (...) zu wertende spätere Einfügung der Vertragsbestimmung (...) ist fernliegend", führten die Richter aus. Die Kündigungsmöglichkeit sei auch nicht an Bedingungen geknüpft oder einschränkend auszulegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ließ das OLG allerdings nicht zu.

mam/LTO-Redaktion

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Frankfurter Pferderennbahn: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38403 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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