OLG Frankfurt zu medizinischer Notwendigkeit: Kran­ken­ver­si­che­rung muss Haut­straf­fung bezahlen

15.07.2026

Die Krankenkasse wollte die Kosten für eine Hautstraffung nach einer Fettabsaugung nicht übernehmen, weil dies nur ein kosmetischer Eingriff sei. Das OLG Frankfurt sah das anders. Eine volle Erstattung gab es allerdings nicht. 

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die beklagte Versicherung mit am Mittwoch veröffentlichter Entscheidung zur teilweisen Übernahme der Kosten verurteilt (Urt. v. 13.02.2026, Az. 3 U 99/25).

Die Frau mit Lipödem, die auf einen Rollator bzw. Rollstuhl angewiesen ist, ließ in einer Privatpraxis Fett absaugen (Liposuktion) und ihre Hautlappen reduzieren. Von den Kosten in Höhe von insgesamt rund 9.800 Euro übernahm die Versicherung nur einen Teil für die Fettabsaugung, rund 1.400 Euro. Im Übrigen verweigerte sie die Zahlung, weil es sich um eine kosmetische Operation handele. Die Frau klagte auf Übernahme der verbleibenden Kosten, insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 Euro. Das Landgericht (LG) Frankfurt gab der Klage in Höhe weiterer rund 440 Euro statt, im Übrigen wies es die Klage ab (Urt. v. 22.07.2025, Az. 2-30 O 3/22). 

Der 3. Zivilsenat des OLG verurteilte die Krankenkasse nun, weitere 1.400 Euro zu bezahlen. 

Medizinisch notwendig nach objektivem Maßstab

Denn eine Krankenversicherung habe die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu übernehmen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes, sondern allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es "nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen ist, sie als medizinisch notwendig anzusehen", so der Senat.

Die Fettabsaugung sei wegen des Lipödems unstreitig notwendig gewesen. Das gelte in diesem Fall aber auch für die Hautstraffung, weil die Frau wegen der Bewegung mit Rollator oder Rollstuhl die Arme eng am Körper führen müsse. Dabei komme es dann leicht zu Reizungen in den Hautfalten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen – in Ermangelung einer Dokumentation – liege damit eine medizinische Indikation vor. 

Allerdings stimmten einige abgerechnete Positionen nicht mit dem Operationsbericht überein und auch die Faktorerhöhung für die Positionen in der Rechnung sei nicht nachvollziehbar, sodass der Senat daher keine volle Kostenerstattung zusprach. Insgesamt bekam die Frau also rund 3.240 Euro von den rund 9.800 Euro erstattet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Das Hessische Landessozialgericht (Urt. v. 02.05.2024, Az. L 1 KR 247/22) hatte bereits entschieden, dass überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme keine behandlungsbedürftige Krankheit sind. In dem Fall musste die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu medizinischer Notwendigkeit: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60439 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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