OLG Frankfurt zu Prospektfehlern: Telekom-Aktio­näre kommen Scha­dens­er­satz näher

01.12.2016

Im Sommer 2000 haben viele Deutsche T-Aktien gekauft und damit große Verluste erlitten. Auf Schadensersatz müssen sie aber weiter warten, auch wenn das OLG Frankfurt die Telekom für einen Fehler im Börsenprospekt verantwortlich macht.

Mehr als 16 Jahre nach dem dritten Börsengang der Telekom sind enttäuschte Kleinanleger einem Schadensersatz einen entscheidenden Schritt nähergekommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied am Mittwoch in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), dass das Unternehmen einen schwerwiegenden Fehler im damaligen Verkaufsprospekt verschuldet hat (Musterentscheid v. 30.11.2016, Az. 23 Kap 1/06).

Die mehr als 16.000 Kläger müssen sich aber bis zu einem Schadenersatz weiter gedulden. Zunächst steht der Telekom der erneute Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe offen, was nach den Worten ihres Anwalts in den kommenden Tagen geprüft wird.

Es sind ausschließlich Papiere aus dem dritten Telekom-Börsengang im Juni 2000 betroffen. Sie stammten aus dem Bestand der staatlichen Förderbank KfW und wurden mit erheblichem Werbeaufwand zum Frühbucherpreis von 63,50 Euro, regulär 66,50 Euro, unters Volk gebracht.

Aktie aktuell bei 15 Euro

Das kostete die Telekom 15,3 Milliarden Euro, der Bund bat das Unternehmen wenige Wochen später bei der Versteigerung von UMTS-Lizenzen erneut mit 16 Milliarden Euro zur Kasse. Dies und der stark überteuerte Zukauf des US-Mobilfunkbetreibers Voicestream ließen in der Folge die T-Aktie abstürzen. Der Höchstkurs von 103,50 Euro aus dem März 2000 wurde in der Folge nie wieder erreicht. Aktuell notiert die T-Aktie um die 15 Euro. Die Kläger fühlten sich getäuscht und klagten auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste.  

Der BGH hatte bereits 2014 im damaligen Verkaufsprospekt einen schwerwiegenden Fehler zur US-Beteiligung "Sprint" entdeckt, die Frage des Verschuldens der Telekom aber erneut den Frankfurter Richtern überlassen. Sämtliche Beteiligten rechnen damit, dass nach dem Frankfurter Prozess erneut der BGH angerufen wird. Erst nach Ende dieses Musterverfahrens kann dann das Landgericht (LG) Frankfurt die einzelnen Klagen ausurteilen. Aktienkäufer, die sich nicht den Klagen angeschlossen haben, haben hingegen keine Aussicht auf Entschädigung.

Individuelle Prüfungen am Landgericht

Das OLG entschied aber darüber hinaus, dass nur in jedem Einzelfall geklärt werden könne, ob der jeweilige Anleger bei seiner Kaufentscheidung den Börsenprospekt überhaupt berücksichtigt hatte. Wäre dies nicht der Fall, könnte er sich auch nicht auf den Fehler berufen. Die bislang mit den Aktien eingenommenen Dividenden müssten zudem auf den Schaden angerechnet werden, so das Gericht.

Andererseits stehen den Anlegern für ihre Kapitalverluste die gesetzlichen Verzugszinsen zu, erläuterte das Gericht. Nach Berechnungen der Anwaltskanzlei Tilp könnten so aus der Ausgangs-Schadensumme von 80 Millionen bereits 200 Millionen Euro geworden sein. Dabei habe man aber nicht die Dividenden abgezogen, sagte Klägeranwalt Andreas Tilp. "Die Deutsche Telekom muss ihre Niederlage einsehen und endlich zahlen." Eine individuelle Überprüfung der Ausgangsfälle würde nach seiner Ansicht das Frankfurter Landgericht über Jahre hinweg lahm legen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu Prospektfehlern: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21314 (abgerufen am: 16.10.2024 )

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