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OLG Frankfurt am Main verneint Schadensersatzanspruch: Ein Foul ist keine uner­laubte Hand­lung

25.11.2019

Schiedsrichter zeigt rote Karte

(c) 103tnn/stock.adobe.com

Handball, Schlussphase, Unfall: Eine Angreiferin reißt sich beim Zusammenprall mit der gegnerischen Torfrau ein Kreuzband. Schadensersatz bekommt sie wegen der Verletzung aber nicht, so das OLG.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass ein Foulspiel, das mit einer roten Karte ohne Bericht geahndet wird, keine unerlaubte Handlung darstellt. Die gefoulte Spielerin hat daher keine Schadensersatzansprüche wegen erlittener Verletzungen (Urt. v. 14.11.2019, Az. 22 U 50/17).

In den letzten Minuten einer Partie zweier Handball-Jugendmannschaften setzte die eine zum Tempo-Gegenstoß an. Die klagende Spielerin wagte dabei im Rahmen ihres Angriffs einen Sprungwurf. Im Sechs-Meter-Torraum traf sie in der Luft auf die beklagte gegnerische Torfrau. Die Angreiferin stürzte und riss sich ein Kreuzband. Der Schiedsrichter erteilte der Torfrau daraufhin eine rote Karte ohne Bericht, wodurch sie für den Rest des Spiels gesperrt war. Auswirkungen auf kommende Spiele hatte die Erteilung der roten Karte nicht.

Die verletzte Spielerin verlangte im Anschluss an das Spiel Schmerzensgeld und Schadensersatz von der beklagten Kontrahentin für die erlittene Verletzung. Derartige Ansprüche verneinte das OLG nun aber. So setze eine Haftung aus Delikt eine unerlaubte Handlung voraus, so die Richter. Eine solche liege aber nicht vor, wenn im Rahmen von Mannschaftssportarten die Regeln eingehalten würden. Sportarten wie Handball, Fußball oder Basketball stellten hohe Anforderungen an Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz. Dementsprechend seien gewisse Kampfhandlungen und Verletzungen nicht vermeidbar – auch dann nicht, wenn sie nach dem jeweiligen Regelwerk als Foul geahndet werden.

Damit eine unerlaubte Handlung vorliege, so die Richter weiter, müsse die Handlung über "geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgehen und einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreiten", so das OLG. Die Spielregeln müssten also grob verletzt werden. Im Handball sei eine grobe Verletzung des Regelwerks jedenfalls erst bei Erteilung einer roten Karte mit Bericht anzunehmen. Da ein solcher in vorliegendem Fall nicht erging, lehnte es das OLG ab, eine unerlaubte Handlung anzunehmen. 

Das Gericht hat die Revision zum BGH allerings zugelassen.

ast/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt am Main verneint Schadensersatzanspruch: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38881 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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